Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Das Anfangsvermögen wird Indexiert. Bei der Erbschaft gilt § 1374 II BGB
, diese wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und man indexiert ebenfalls. Für die Immobilie A müsste man in der Tat einen Wert für das Anfangsvermögen finden, das hängt nicht zuletzt aber vom genauen Ort und der Grundstückspreisentwicklung ab. Ich habe A mit 100.000 € für die Probeberechnung eingestellt, dieser Wert ist letztlich aber nur gegriffen.
Ihre weitere Annahme ist richtig. Es kommt nicht darauf an, wer welche Kosten getragen hat, oder welcher Ehegatte was finanziert hat.
Für die Berechnung setze ich voraus, dass dieses Jahr die Scheidung eingereicht wird, was Sie ja auch vorhaben.
Die Restschuld der Immobilie C habe ich bei beiden in Abzug gebracht.
Anfangsvermögen M:1749,90 €. (Indiziert)
Endvermögen M:163.000 €.
Zugewinn:161.250,10 €.
Anfangsvermögen F:209.988,49 € (Indiziert)
Zuwendung Indiziert: 190.295,86 €
Zugewinn:0 €
Ergebnis:M schuldet F einen Ausgleich von 80.625,05 €.
Das Ergebnis hängt natürlich etwas am Wert der Immobilie A, aber so dürfte sich eine Verhandlungsgrundlage treffen lassen.
Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, bedürfen nach § 1378 III S. 2 BGB
der notariellen Form. Eine private Einigung, auch schriftlich, wäre nichtig.
Wenn Sie sich einigen, sollten Sie eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Hier können Sie auch weitere Punkte regeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort, die mir sehr weiterhilft.
Folgende Verständnisfrage hätte ich noch:
Sie schreiben, der Zugewinn von F sei 0. Nach Ihrer Berechnung ergibt sich für F aber doch ein negativer Zugewinn von 20.284,35 €? Bleibt dieser unberücksichtigt bei der Ermittlung der Höhe der von M zu leistenden Ausgleichszahlung?
Vielen Dank für Ihre ergänzende Erläuterung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es gibt zwar seit der Reform des Zugewinns auch die Möglichkeit negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen, der Zugewinn selbst muss aber immer mindestens 0 betragen. Wenn also das Anfangs- das Endvermögen übersteigt ist der Zugewinn 0 und nicht negativ. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 1373 BGB
.
Insofern bleibt das rechnerische Minus bei F unberücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht