Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die eheähnliche Lebensgemeinschaft definiert als eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
(Quellen: Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 643; Bundessozialgericht NJW 1993, 3346; Bundesverwaltungsgericht NJW 1995, 2802.)
Auf der Grundlage Ihrer Schilderung lässt sich eine genaue Einordnung nicht vornehmen – feststehende Beweisanzeichen, wie z.B. eine bestimmte Dauer der Beziehung gibt es nicht, vielmehr ist immer einzelfallbezogen zu entscheiden.
Außerdem wird nicht immer ein einheitlicher Maßstab verwendet, es kommt auch darauf an, in welchem Bereich eine rechtliche Einordnung erfolgt (Steuerrecht, Sozialhilferecht, Mietrecht, etc.)
Solange Sie aber getrennt leben, ist eine eheähnliche Gemeinschaft schon mangels gemeinsamen Haushaltes in aller Regel zu verneinen (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 164).
Außerdem teilen Sie mit, dass die Beziehung (noch) nicht besonders innig ist.
2.
In Bezug auf Ihre Fragestellung kommt es jedoch letztlich hierauf nicht an:
a.
Unterhaltsanspruche bestehen nach geltendem Recht grundsätzlich nur zwischen Verwandten und Ehegatten sowie innerhalb einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird insofern nicht gleichgestellt.
(Nur ausnahmsweise kann ein Anspruch aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis in Frage kommen – hierzu bedürfte es aber nachweislich einer besonderen Härte und einer groben Unbilligkeit – der in den allerseltensten Fällen zugesprochen wird und somit hier zu vernachlässigen ist.)
Ungeachtet dessen kommen aber Unterhaltsansprüche der Mutter aus Anlass der Geburt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes sowie wegen Schwangerschafts- und Entbindungskosten gemäß § 1615 l Abs. 1 BGB in Betracht.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Beziehung zwischen den Eltern.
Allerdings müsste im Streitfall zunächst die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt werden.
Des Weiteren besteht Ihnen gegenüber bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB für die Dauer von bis zu drei Jahren nach der Geburt, wenn von der Mutter infolge „der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann“, in Härtefällen auch über diesen Zeitraum hinaus.
b.
Sie können nicht mit Wirkung für Ihre „Partnerin“ Mietverträge oder Bürgschaftserklärungen unterschreiben und auch keine sonstigen Rechtsgeschäfte in fremden Namen tätigen, ohne von ihr dazu bevollmächtigt zu sein.
Im Falle der stellvertretenden Bürgschaftserklärung ist eine solche Vollmacht schriftlich zu erteilen (Bundesgerichtshof NJW 1996, 1469).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Für Verständnisfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt