Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei einem Doppelwohnsitz (Holland und Deutschland) wären Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die im Ausland erzielten Einkünfte sind aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei.
Für die Besteuerung Ihrer ausländischen Einkünfte ist insoweit maßgeblich, in welchem Staat Sie ansässig sind, da das Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist.
Zur Frage der Ansässigkeit enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen nachfolgende Regelung:
Der Staat, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben, gilt als Ansässigkeitsstaat. Nach der Rechtsprechung des BFH haben die persönlichen Beziehungen im Zweifel Vorrang vor den wirtschaftlichen (BFH-Urteil vom 31.10.1990, BStBl. 1991 II S. 562
).
Sie gelten in dem Staat als ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn der Lebensmittelpunkt nicht bestimmt werden kann.
Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie in dem Staat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben.
Bei Doppelstaatsangehörigkeit erfolgt die Zuordnung des Besteuerungsrechts in gegenseitigem Einvernehmen der beiden Staaten.
Insoweit gilt bei Ihnen Holland als Ansässigkeitsstaat, so dass in Deutschland kein Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte besteht.
Ab dem Jahr 2002 werden die ausländischen Einkünfte im Progressionsvorbehalt mit erfasst, auch wenn Deutschland nicht der Ansässigkeitsstaat ist (so OFD Nürnberg vom 26.8.2002, DStR 2002 S. 1905; OFD Hannover vom 3.7.2002, FR 2002 S. 1038).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Den Sachverhalt haben Sie genau richtug erfasst, einzige Info die ich nicht mitgeteilt hatte, ist, daß ich Italienischer Staatsbürger bin, aber ich verstehe daß diese Info keine Veränderung des Sachverhalts darstellt.
Meine 2 Rückfragen beziehen sich auf einen Teil meiner originalen Frage (Teil 2) und zwar: 1)Müßte ich in Deutschland dennoch eine Einkommenssteuererklärung einreichen, oder wie würde das Finanzamt das technisch bewerten?
und 2): Sie schreiben folgendes am Ende Ihrer Antwort:
Ab dem Jahr 2002 werden die ausländischen Einkünfte im Progressionsvorbehalt mit erfasst, auch wenn Deutschland nicht der Ansässigkeitsstaat ist (so OFD Nürnberg vom 26.8.2002, DStR 2002 S. 1905; OFD Hannover vom 3.7.2002, FR 2002 S. 1038).
Was heißt das konkret? Müsste ich falls ich in NL 30% Steuern zahle und in Deutschland 50% zahlen müßte, die Differenz in Deutschland bezahlen,
oder heißt es nur daß sich der Steuersatz der auf meine Deutschen (nicht existierenden) Einkünfte angewendet wird erhöhen würde indem meine ausländischen Einkünfte den Steuersatz der Deutschen Einkünfte mitbestimmen würde oder worum geht es hier?
Wenn diese beiden Punkte noch geklärt sind weiß ich alles was ich im moment wissen muss.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Da Sie unbeschränkt steuerpflichtig wären, müssten Sie auch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dort müssten Sie Ihre ausländischen Einkünfte erklären.
Da Sie keine inländischen Einkünfte, auch keine Kapitalerträge haben, käme der Progressionsvorbehalt bei Ihnen überhaupt nicht zum Zug.
Bei dem Progessionsvorbehalt werden die steuerbefreiten ausländischen Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und ein besonderer Steuersatz ermittelt. Mit diesem Steuersatz würde das zu versteuernde Einkommen besteuert werden.
euersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die ausländischen Einkünfte - besteuert.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth