Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Grundsätzlich sind Sie durch den Wohnsitz in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Hierzu zählen dann alle Einkünfte auch das in Ägypten gezahlte Gehalt.
2. Allerdings greift hier das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ägypten. Die Vergütung wird dann gem. Art 15 DBA in Ägypten versteuert. Aber auch gibt es dann eine Ausnahme, wenn Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dann wird die Tätigkeit in Deutschland versteuert, wenn Sie sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten.
3. Aus Ihren Angaben erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Ägypten.
4. Die Einkünfte aus Kapitalerträgen sind in Deutschland zu versteuern, wenn entsprechende Gelder oder Anlageformen bei Deutschen Banken angelegt sind. Hierbei werden dann die Einkünfte in Ägypten durch den sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Dies führt im Ergebnis durch den Progressionsvorbehalt in Deutschland zu einer höheren Besteuerung als durch die Abgeltungssteuer bereits abgeführt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen