Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Sie gehen zutreffend davon aus, dass Sie im Falle eines inländischen Wohnsitzes in Deutschland mit Ihrem weltweiten Einkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wären. Ob ein solcher inländischer Wohnsitz vorliegt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 EStG
in Verbindung mit § 8
Abgabenordnung, nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Danach besteht ein Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die (objektiv) darauf schließen lassen, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend beibehalten und benutzen wird. Als ausreichend wird es daher angesehen, dass der Steuerpflichtige jederzeit tatsächlich über die Wohnung zu Wohnzwecken verfügen kann, wobei das Nutzungsrecht auch von Dritten (z. Bsp. nahestehenden Personen) abgeleitet sein kann. Dies ist unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände und nach den tatsächlichen Gegebenheiten, gegebenenfalls im Wege einer Prognoseentscheidung im Einzelfall zu beurteilen.
Der BFH ging beispielsweise von der Begründung eine s Wohnsitzes aus, als eine Wohnung über mehrere Jahre hinweg zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten zu einem mehrwöchigen Aufenthalt genutzt wurde. In einem anderen Fall verneinte er bei einem Ferienhaus, das ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt wurde, jedoch das Vorliegen eines Wohnsitzes. Des Weiteren hat er entschieden (allerdings in einem etwas anders gelagerten Fall), dass die kurzfristige Untervermietung das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht entfallen lässt.
Der Erwerb eines eigenen Hauses mit Eigennutzungsabsicht und -möglichkeit stellt jedenfalls die Begründung eines Wohnsitzes dar. Fraglich ist, ob die (jeweils kurzfristige) Vermietung die tatsächliche Verfügungsmacht über das Haus entfallen lässt. Daran habe ich jedoch meine Zweifel.
Nach meinem Ermessen müssen Sie damit rechnen, dass die Finanzverwaltung von einem Wohnsitz ausgehen würde. Ob dies einer gerichtlichen Überprüfung stand halten würde, ist nicht zuletzt eine Frage der näheren Ausgestaltung der Vermietung und damit ihrer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit.
Ich bedaure, Ihnen keine eindeutige Auskunft geben zu können. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
sehr geehrter hr. lehmann,
vielen dank fuer die ausfuehrliche antwort.
wenn ich sie richtig verstehe, wuerde dies ja nicht nur fuer uns, sondern fuer jede andere person auch bedeuten, das der erwerb
eines ferienhauses oder wohnung in deutschland automatisch zu einem wohnsitz fuehren kann, da man im allgemeinen ueber ein
ferienhaus das ganze jahr ueber verfuegen kann und regelmaessig
wieder kommt, was ja gerade sinn und zweck eines ferienhauses ist.
Viele unserer bekannten hier haben eine ferienwohnung in deutschland die sie noch nicht einmal vermieten.
besteht denn die moeglichkeit, das sie als steueranwalt vor dem
erwerb einer immobilie dies im rahmen einer verbindlichen auskunft unter offenlegung aller tatsachen mit der zustaendigen finanzverwaltung abklaeren, damit es nach dem erwerb der immobilie keine schwierigkeiten mehr gibt ?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Annahmen sind zutreffend. Auch bei Erwerb einer Wohnung zu Erholungszwecken, besteht die Gefahr der Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes. Dies gilt insbesondere dann, wenn an diesem Ort noch weitere Gründe (wie etwa familiäre oder freundschaftliche Bindungen am Ort des ehemaligen Lebensmittelpunktes) für die Annahme einer dauerhaften Bindung hinzutreten würden. Zur Veranschaulichung möchte ich Ihnen die Lektüre der Entscheidung BFH II R 200/82
empfehlen. Sie finden die Entscheidung mithilfe einer Suchmaschine.
Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO
halte ich in Ihrem Fall für ratsam und stehe dafür gerne zur Verfügung. Ich melde mich deswegen in Kürze per E-Mail bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann