Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Sie einen steuerlichen Wohnsitz und damit nach wie vor in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, § 1 Abs. 1 S. 1 EStG
in Verbindung mit § 8 AO
, richtet sich allein nach nationalen Vorschriften, also nach dem deutschen Recht. Da Sie mitteilen, dass Sie noch eine Wohnung inne haben in Deutschland, welche wohl nutzbar bzw. bewohnbar ist, haben Sie in Deutschland auch einen steuerlichen Wohnsitz. Weiter teilen Sie mit, dass Sie auch in China dort einen Wohnsitz nach den nationalen chinesichen Steuervorschriften. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen können Sie allerdings nur eine Ansässigkeit besitzen, trotz Doppelwohnsitz. Bei Doppelwohnsitz und in regelmäßig in beiden Staaten unbeschränkter Steuerpflicht wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass von den beiden konkurrierenden Vertragsstaaten einer auf das Besteuerungsrecht verzichtet oder aber die Steuern des anderen Staates an seine eigenen Steuern angerechnet wird.
Also erst wenn nach nationalem Steuerrecht Sie einen steuerlichen Wohnsitz oder andere Anknüpfungspunkte in zwei Staaten haben, greift erst das DBA ein. Das DBA begründet nie eine unbeschränkte Steuerpflicht; dies muss nach nationalem Steuerrecht geprüft und entschieden werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt