Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihre Tochter erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, handelt es sich um eine harte Ahndung in dem Sinn, dass das Verfahren nicht eingestellt wurde. Dies unabhängig davon, ob Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war.
Der Strafbefehl als solcher ist mit 5 Tagessätzen sehr mild ausgefallen. Das auch vor dem Hintergrund, dass es sich um einen sog. "Diebstahl geringwertiger Sachen" handelt, § 248a StGB
.
Weniger als 5 Tagessätze konnten nämlich gar nicht ausgeworfen werden, vgl. § 40 Absatz 1 Satz 2 StGB
:
Zitat:Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
Dass im Strafbefehl angeführt ist, dass geschätzt wurde (§ 40 Absatz 3 StGB ), obwohl im Anhörungsbogen Angaben gemacht wurden, ist zumindest ungewöhnlich. Eine Schätzungsbefugnis besteht nur, wenn durch Ihre Tochter keine, unzureichende oder unzutreffende Auskünfte gemacht wurden, vgl. OLG Düsseldorf, VRS 89, 32 .
Hier bietet sich aber kein Verteidigungsansatz, da die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (475 geteilt durch dreißig, abgerundet), vgl. § 40 Absatz 2 StGB .
Einen Rechtsanwalt wegen Rechtsfolgenverteidigung mit einem Einspruch zu beauftragen ist deutlich teurer als 75 EUR. Eine darauf gerichtete Selbstverteidigung dürfte wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben. Vor dem Hintergrund, dass mir der Strafbefehl nicht vorliegt/ ich keine Akteneinsicht hatte und nicht weiß, wie alt Ihre Tochter ist, bitte ausdrücklich als vorläufige Ersteinschätzung (Sie haben ja noch die kostenlose Nachfragefunktion): Rein wirtschaftlich betrachtet sollte Ihre Tochter die Geldstrafe bezahlen, wenn Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war, dazu weiter unten mehr.
Zitat:Aufgrund des geringen Einkommens, trifft die Strafe, die ich auch für notwendig halte, meine Tochter nur sekundär, da diese ich als Elternteil übernehmen muss, da ihr Einkommen nicht ausreicht.
Das sehe ich bei einem Betrag von 75 EUR, auch bei den bescheidenen Einkommensverhältnissen, ehrlich gesagt anders. Es ist übrigens nicht unumstritten, ob die Zahlung einer Geldstrafe, die gegen einen anderen verhängt wurde, eine Strafvereitelung darstellt, § 258 Absatz 2 StGB .
Zitat:Eine Strafe, die Sie bei weiten mehr betreffen würde, als dass, die Eltern einfach die Zeche bezahlen?
Das sieht das strafrechtliche Sanktionssystem gerade nicht vor! siehe oben
Warum ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wurde (bei Ersttat ungewöhnlich) und warum keine jugendstrafrechtliche Sanktion unter Anwendung von Jugendstrafrecht gewählt wurde, kann nur durch Akteneinsicht aufgeklärt werden, wenn Ausführungen dazu im Strafbefehl fehlen. Jedenfalls führt das zur wesentlichen Frage, zu der im mitgeteilten Sachverhalt leider keine Angaben gemacht wurden (nutzen Sie dafür gern die kostenlose Nachfragefunktion):
Wie alt ist denn Ihre Tochter im Tatzeitpunkt gewesen (§ 1 Absatz 2 JGG )?
Nach § 79 Absatz 1 JGG darf gegen Jugendliche kein Strafbefehl verhängt werden.
Gegen Heranwachsende kann ein Strafbefehl verhängt werden, wobei das nur "geht", wenn Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Warum das hier angenommen wurde, ist der erfolgversprechendste Verteidigungsansatz (entsprechendes Alter Ihrer Tochter vorausgesetzt).
Zitat:Kann man die Geldstrafe umwandeln lassen?
Theoretisch geht das zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe. Diesen Gedanken sollten Sie zurückstellen.
Wenn der Strafbefehl angegriffen werden soll, muss die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen beachtet werden, § 410 Strafprozessordnung. Sonst ist Ihre Tochter rechtskräftig verurteilt.
Freundliche Grüße und einen schönen Sonntag
Stefan Pleßl, RA