Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.+2.) Wenn Sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird dieser rechtskräftig. Die zuständige Amts- bzw. Staatsanwaltschaft Sie dann anschreiben und Sie zur Zahlung der Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auffordern. Die Kosten bestimmen sich nach der im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolge. Bei einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sind dies 60,00 EUR (Nr. 3110, 3118 KV-GKG).
Weitere Kosten dürften nicht entstehen, wenn Sie nicht Einspruch einlegen.
Bei Einlegung eines Einspruches findet eine Hauptverhandlung statt. Dann würden die Kosten 120,00 EUR betragen, die Sie bei Verurteilung zu tragen hätten. Hinzukommen können zum Beispiel die Kosten einer Zeugenentschädigung, wenn Zeugen geladen werden und Zeugenentschädigung (wie z.B. Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.).
3.) In der Geldstrafe sind die Kosten des Polizeieinsatzes nicht enthalten. Die Geldstrafe dient allein dem Zweck, das (vermeintlich) begangene Unrecht zu sühnen. Die Kosten des Polizeieinsatzes werden in solchen Verfahren meines Wissens nach nicht separat berechnet und sind sozusagen in den Kosten des Verfahrens enthalten.
4.) Um die Angemessenheit der Geldstrafe abschließend beurteilen zu können, ist Einsicht in die Akte notwendig.
Ohne Akteneinsicht kann hier nur eine grobe Einschätzung vorgenommen werden. Eine Strafe von 70 Tagessätzen ist nicht gerade als gering anzusehen.
Wichtig ist hier unter anderem, ob Sie (einschlägig) vorbestraft sind und ob der Bundeszentralregisterauszug weitere Eintragungen enthält.
Bei Ersttätern, die bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, dürfte sich die Geldstrafe im Bereich von 15 bis 30 Tagessätzen bewegen.
Vorsichtig kann ich daher sagen, dass angesichts der Tatsache, dass Sie durch die Nichtzahlung der Auslöse durch die Geschädigte Firma zur Tat hingerissen worden sind, die Tat sofort gestanden haben und dass die Sachen wieder an den Eigentümer zurückgelangt sind, die Strafe wohl etwas zu hoch ausgefallen ist. Aber wie gesagt: Nur eine grobe Einschätzung ohne Gewähr, weil ohne Akteneinsicht.
Was die Höhe des Tagessatzes anbelangt, geht das Gericht offenbar von einem Nettoeinkommen von ca. 1.200 EUR aus. Dies könnte auf Ihren Angaben oder auf einer Schätzung beruhen. Falls die Schätzung zu Ihren Gunsten ausgefallen sein sollte und Sie in Wirklichkeit mehr verdienen, sollten Sie sich bei einem eventuellen Einspruch nicht zu Ihrem Einkommen äußern. Sie sind dazu nicht verpflichtet.
Beachten Sie zur Strafzumessung auch meinen Ratgeberartikel:
http://www.123recht.net/Die-Grundsaetze-der-Strafzumessung-__a92870.html
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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