Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Die Festsetzung der konkreten Strafe ist grds. Sache des Strafrichters und kann nur bedingt vorweggenommen werden. Hier dürfte zudem der Wert des erlangten Gutes eine Rolle spielen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sie bisher nicht vorbestraft sind, kommt grds. nur eine Geldstrafe in Betracht. Ich würde hier eine Strafe von 30-50 Tagessätzen annehmen wollen. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich nach Ihrem Nettoeinkommmen. (1 Tagessatz = 1/30 Ihre mtl. Nettoeinkommens.)
II. Einen Verteidiger „brauchen“ Sie so nicht. Dennoch ist ein Verteidiger natürlich mehr als hilfreich. Einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie wegen der zu erwartenden geringen Strafe aber grds. nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt