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Devisenauslaender

| 10. März 2009 20:04 |
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Steuerrecht


Ich war seit dem jahre 2000 polzeilich in neuwied abgemeldet.
Ich wurde durch meinen langjaehrige auslandsaufenthalt in nigeria bei den banken als devisenauslaender gefuehrt.
In meinem Reisepass steht wohnort abuja nigeria.
Ich bin 11 monate in nigeria und fliege nur fuer 14 tage nach deutschland
Ich musste mich nun aus familiaeren gruenden wieder in deutschland polizeilich melden.
Fage1 kann ich weiterhin in deutschland als devisenauslaender gefuehrt werden????
Frage 2 muss ich nun eine einkommenserklaerung abgeben von meinen depots bei den banken???
Mein gehalt wird in deutschland ueberwiesen.Durch den auslandseinsatz werden mir nur geringe steuern abgezogen.
Frage 3 Muss ich die Lohnsteuerkarte bei meinem arbeitgeber in deutschland abgeben???
Wie muss ich mich verhalten um nicht starffaellig zu werden.
Vielen dank
J.Kossmann


Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


I. Devisenausländer sind Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland Finanzgeschäfte unternehmen. Der Status Devisenausländer ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft. In Deutschland unterliegen Devisenausländer nicht der Kapitalertragssteuer, sie brauchen entsprechend auch keinen Freistellungsauftrag abzugeben.

Sie können daher auch als Devisenausländer gelten, wenn Sie je einen Wohnsitz im Ausland und einen in Deutschland haben und sich dort abwechselnd aufhalten. Entscheidend ist nur, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben.

II. Solange Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegen Sie mit Ihrem in Deutschland erzielten Einkommen der Einkommensteuer, § 1 EStG .
Ihre Eigenschaft als Devisenausländer bezieht sich lediglich auf Ihre Einkünfte aus Finanzgeschäften.

Falls Sie somit weiterhin in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG ). Die Besteuerung hat in Deutschland zu erfolgen, da mit Nigeria kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

III. Aufgrund der Steuerpflicht in Deutschland müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Lohnsteuerkarte übergeben.
Sie sollten überlegen, ob Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben wollen.
Soweit Sie nämlich weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind Sie in Deutschland nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG . Als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet man nach § 9 S. 2 AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Die unter § 1 Abs. 4 EStG unterfallenden inländischen Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG umfassen zwar auch Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, dies allerdings nur für den Fall, dass diese nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie aufgrund der Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland Ihre unselbständige Arbeit im Ausland ausüben. Für diesen Fall unterfallen Sie grundsätzlich nicht der Versteuerung in Deutschland.

Etwas anderes gilt hingegen, wenn Ihre Arbeit Ihrem Arbeitgeber in Deutschland zugute kommt, von ihm also hier verwertet wird. Das heißt, dass Ihre Arbeit dem wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft dient.
Für diesen Fall wären Sie auch ohne eine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hier steuerpflichtig.

Ich rate Ihnen, aufgrund der Komplexität des Sachverhalt und des Auslandbezugs einen Steuerberater zu beauftragen, um Ihre Steuererklärung fertigen zu lassen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Die Kosten des Steuerberaters können Sie zudem in Ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Ich hoffe, Ihre Fragen -basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben- zunächst beantwortet zu haben, da im Rahmen dieses Online -Forums nur eine erste anwaltliche Einschätzung des Problems erfolgen kann. Dies ist demzufolge kein Ersatz für eine eingehende rechtliche Beratung. Ich bitte deswegen um Ihr Verständnis, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falles, die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und / oder der vollständigen Unterlagen erfordert.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt bzw. einen Steuerberater Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Maraike Barte
Rechtsanwältin





Rechtsanwältin
Maraike Barte
Gosewischs Garten 15
30855 Langenhagen

Tel: 0178 / 8604552
E-Mail: RA.Barte@gmx.de



Bewertung des Fragestellers 12. März 2009 | 19:07

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