Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre am am 18.08.2011 um 12:28:36 gestellte Frage
„Deutsches Kindergeld bei Wohnsitz in den Niederlanden"
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt :
I.
Vorab wird darauf hingewiesen, dass sich die folgende Rechtsberatung – u.a. wegen des geringen Einsatzes aber auch da sie auch andere Rechtsgebiete als das Familienrecht berührt- nicht auf Steuerrecht bezieht.
Deutsche können auch dann Kindergeld erhalten, wenn sie im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind.
Da Sie nach Ihrer Beschreibung wohl nicht UNbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, müßte erreicht werden, dass Sie nach § 1 Absatz 3
Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Alternativ könnte auch darüber nachgedacht werden, ob Sie statt des (deutschen) Kindergeldes gemäß § 32 Abs. 6 EStG
einen steuerlichen Kinderfreibetrag wählen.
Besonderheiten gelten ohnehin bei Kindern über 18 Jahren mit Wohnsitz im Ausland, die eigene Einkünfte haben. Bei diesen sind eigene Einkünfte in gewissem Umfang auf das Kindergeld anzurechen. Die Einkunftsgrenze ist je nach Lebensstandard des betreffenden Landes zu kürzen. Zu dieser Ermittlung gilt die für § 33a Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) maßgebende Ländergruppeneinteilung, nach der die Kürzung 1/3 bzw. 2/3 beträgt.
Ein Grpßteil der Probleme und Fragen fallen somit in das Gebiet des Steuerrechts und sollten daher mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht (deutschen Steuerrechts) besprochen werden.
II.
1.
So schnell als möglich sollten Sie jedoch Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen. Grd. gilt eine Monatsfrist ab Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung. Dieser Einspruch sollte schriftlich eingelegt werden bei der für Sie zuständigen Familienkasse.
Das Einspruchsverfahren selbst ist kostenfrei, allerdings würden Anwaltskosten anfallen, wenn Sie einen Anwalt beauftragen.
2.
Auch wenn die Monatsfrist schon abgelaufen sein sollte, sollten Sie nicht verzagen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bindungswirkung bestandskräftiger Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide nur bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe reiche (Urteil v. 25.07.2001 VI R 78/98
). Als Verwaltungsakt treffe der Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung. Er erschöpfe sich damit in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche könne ein Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid noch keine Regelung treffen. Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung komme ihm demnach nicht zu.
Daher sollten Sei auch bei Bestandskraft des ablehnenden Bescheide zumindest für die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche einen Antrag stellen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Der im Februar diesen Jahres erfolgten Aufforderung, noch Unterlagen nachzureichen und einen neuen Antrag auszufüllen sollten SIe in jedem Fall nachkommen. Kontaktieren Sie vorher aber am Besten einen Fachmann für Steuerrecht.