Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Im Falle eines Umzugs nach Griechenland unter Aufgabe Ihres deutschen Wohnsitzes werden Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nur dann einen Kindergeldanspruch gegen die deutsche Familienkasse haben, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Nach der Wohnsitzaufgabe im Inland sind Sie als deutsche Staatsangehörige nur eingeschränkt steuerpflichtig. Sie können jedoch einen Antrag auf uneingeschränkte Steuerpflicht stellen, so dass Sie die personenbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen und damit auch das Kindergeld beziehen können. Für den Antrag auf uneingeschränkte Steuerpflicht müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen . Oder: Die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den Betrag von derzeit 7 664 EUR bzw. 15 328 EUR bei Zusammenveranlagung nicht überschreiten. Besteht ein inländischer Wohnsitz im Sinne des § 8 AO
ist die Höhe der ausländischen Einkünfte für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht allerdings unbeachtlich.
Stellen Sie keinen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, behalten Ihren Wohnsitz in Deutschland jedoch bei, wird es für die Frage des Kindergeldanspruchs maßgeblich darauf ankommen, ob es sich bei der Wohnung in Deutschland um einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO
handelt. Hierfür ist ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken grundsätzlich nicht ausreichend. Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff vielmehr Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll. Überdies wird auch ein Rückkehrwille dargelegt werden müssen. Eine reine Post- und Meldeadresse reicht jedenfalls nicht aus.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 25.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Vielen herzlichen Dank für die Informationen. Welche voraussetzungen muss ich erfüllen damit ich Kindergeld mit beschränkter Einkommensstuerpflicht bekommen kann.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gelten Sie mangels eines Wohnsitzes und mangels Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland als beschränkt steuerpflichtig, können Sie Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz nur erhalten, wenn
- Sie in einem Versicherungsverhältnis zur Budesagentur für Arbeit stehen oder
- als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind oder
- Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften beziehen, Staatsangehörge eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und in einem der Mitgliedstaaten leben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger