Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Kindergeld wird nur für Kinder bezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Dasselbe gilt für Kinder in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat, der dem Abkommen über dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist.
2. Die Eltern müssen in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, um Kindergeld nach dem EStG erhalten zu können.
Ein Wohnsitz ist nur dann gegeben, wenn man sich dort nicht nur vorübergehend aufhält; es ist vielmehr die tatsächliche Anwesenheit für mehr als 6 Monate zusammenhängend notwendig.
3. Die Abgabe einer Steuererklärung reicht nicht aus, da Ihr Bekannter nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist.
4. und 5. siehe oben.
Insgesamt ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, da weder ein Elternteil noch die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. der EU haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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