Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gegen die Entscheidung der Familienkasse, dass kein Kindergeld gezahlt werde, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch einlegen. Ist diese Frist verstrichen, ist der Bescheid rechtskräftig, d.h. nicht mehr mit einem Rechtsbehelf anfechtbar.
Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn Sie unverschuldet keine Möglichkeit hatten, rechtzeitig Einspruch einzulegen. In diesem Fall könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Allerdings gibt der Sachverhalt dafür keinerlei Anhaltspunkte, so dass davon auszugehen ist, dass der das Kindergeld ablehnende Kindergeldbescheid bestandskräftig geworden ist.
Damit müssen Sie diesen Bescheid hinnehmen.
2.
Im übrigen hat die Familienkasse mit ihrer Entscheidung, das Kindergeld nicht zu zahlen sei, Recht.
Wie Sie bereits zutreffend festgestellt haben, muss das Kind im Inland, also in Deutschland, entweder seinen festen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Dass sich das Kind zeitlich begrenzt während der Ferien in Deutschland bei Ihnen aufhält, ist für die Beurteilung der Frage, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ohne Bedeutung. Der Lebensmittelpunkt Ihrer Tochter liegt definitiv im Ausland bei der Mutter. Dort geht das Kind zur Schule und dort hält sich das Kind die längste Zeit auf. Die Frage der Staatsangehörigkeit oder melderechtliche Aspekte sind hierbei ohne Belang.
Auch die Tatsache, dass Ihre Tochter (auch) im Inland gemeldet ist, bedeutet nicht, dass Ihre Tochter in Deutschland ihren festen Wohnsitz hat. Aus Ihrer Schilderung geht gerade hervor, dass Ihre Tochter sich nur während der Ferien in Deutschland aufhält, ansonsten ihren Wohnsitz aber im Ausland hat.
Deshalb treffen die von Ihnen bereits angesprochenen Punkte, nämlich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, auf Ihre Tochter definitiv nicht zu. Und damit besteht auch kein Anspruch auf Zahlung Kindergelds.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt