Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Anspruch auf Kindergeld hat nur derjenige Elternteil, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder – ohne inländischen Wohnsitz - im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, § 62 Abs. 1 EStG
.
In Ihrem Fall könnte sich der inländische Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt aus dem Umstand ergeben, dass Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland „angemeldet“ haben.
Für die Frage nach dem Wohnsitz/allgemeinen Aufenthalt kommt es auf die Bestimmungen in den §§ 8
und 9
der Abgabenordnung (AO) an. Danach sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Die behördliche Anmeldung eines Wohnsitzes ist demnach unerheblich, kann aber ein Indiz dafür sein, dass unter der Meldeadresse ein Wohnsitz bzw. ein gewöhnlicher Aufenthaltsort begründet worden ist.
Da Sie Ihren Lebensmittelpunkt, in Mexiko haben, ist danach zu fragen, ob in Deutschland evtl. ein gewöhnlicher Aufenthalt oder ein Wohnsitz besteht. Dies wäre der Fall, wenn Sie in Deutschland über eine Wohnung verfügen würden, die zum dauerhaften wohnen ausgestattet ist und von Ihnen zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt werden (Wohnsitz) oder Sie sich an einem Ort unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend stattfindet (gewöhnlicher Aufenthalt). Wer sich zusammenhängend mehr als 6 Monate im Ausland aufhält, gibt regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf, es sei denn, der Auslandsaufenthalt dient lediglich Besuchs-, Erholungs- und ähnlichen privaten Zwecken und dauert nicht länger als 1 Jahr.
Nach Allem ist aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen (dauerhafter Aufenthalt, Berufstätigkeit in Mexico) davon auszugehen, dass Sie mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland kein Kindergeld für Ihre Tochter beanspruchen können.
Sollten die genannten Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld dennoch bei Ihnen vorliegen müssten Sie Ihren Antrag auf Kindergeld an die Familienkasse am Ort Ihres Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes richten. Das Kindergeld beträgt zur Zeit 154,00 EUR (je Kind für die ersten 3 Kinder).
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
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