Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich nicht die besten Nachrichten für sie.
Ihre Freistellungsklausel ist leider nicht rechtsfest. Hier hätte eine "unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung der Überstunden und des Resturlaubes erfolgen" sollen. Bitte holen sie dies umgehend nach.
Eine Urlaubsabgeltung ist nur bei UNWIDERRUFLICHER Freistellung möglich, was aus der Vereinbarung hervorgehen muss. Sonst müsste sich der Arbeitnehmer für den Fall des Widerrufs bereithalten, was dazu führt, dass die Freistellung nicht zu einer Aufzehrung des Urlaubes führt.
Auch die Kündigungsfrist wirkt für eine ordentliche Kündigung fraglich. Das Gesetzt § 622 BGB
sieht nämlich nur Kündigungen zum Ende des Monats ( 31.10.) oder zur Mitte des Monats ( 15.) vor. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen zum Monatsende ( sie hätten also bis 3. Oktober Zeit), wenn die Arbeitnehmerin weniger als 2 Jahre bei ihnen beschäftigt ist, ansonsten verlängert sich diese Wochenfrist in eine Monatsfrist, und passt sich dann mit zunehmender Betriebszugehörigkeit an ( vgl. § 622 BGB
).
Bitte prüfen sie dies noch einmal unter Sichtung des Arbeitsvertrages, da längere Kündigungsfristen immer frei vereinbart werden können.
Zur Krankheit bei Freistellung ist mitzuteilen, dass in dieser Zeit keine Urlaubsanrechnung erfolgt ( § 9 BUrlG
). Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Krankheit von den Arbeitsleistungen freigestellt und kann daher nicht extra beurlaubt werden. Kann aufgrund der Krankheit und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub nicht genommen werden, so ist dieser abzugelten ( § 7 BUrlG
).
Insofern ist die Krankschreibung bei Freistellung unter Anrechnung des Urlaubanspruches ein beliebtes Mittel, um den Urlaubsanspruch zu erhalten und vom Arbeitgeber eine Abgeltung zu erhalten.
Es tut mir leid, dass ich hier keine besseren Nachrichten für sie habe, aber dies ist gängige Rechtsprechung. Der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung vertrauen darauf, dass eine ärztliches Attest nur zu erlangen ist, wenn man wirklich arbeitsunfähig krank ist. Sollte die Arbeitnehmerin sie also verklagen wird sie mit und ohne die Ersattungsmeldung bei der Krankenkasse Recht bekommen. Hierfür genügt das ärztliche Attest.
Allein der Überstundenabbau erfolgt trotz Krankheit, da die Aufzehrung durch die Freistellung - nach ihren Schilderungen nachweisbar- vor der Erkrankung bekannt gegeben wurde.
Da sie die Krankentage ohnehin anrechnen müssen (natürlich nur bis zum Kündigungsende) und der Resturlaub aufgrund des ärztlichen Attestes während der Krankheitsdauer nicht aufgezehrt wird, spielt es für die Urlaubsabgeltung keine Rolle, ob sie die Arbeitgebererstattung bei der Krankenkasse beantragen. Hiermit hat die Arbeitnehmerin nichts zu tun und erfährt im Zweifel hiervon auch nicht. Ob sie diese Möglichkeit des Arbeitgebers wahrnehmen, entscheiden sie allein. Einfluss auf den Status "krank" hat diese Meldung jedenfalls nicht.
Ich empfehle ihnen die Erstattung zu beantragen um im Ernstfall ihre Kostenlast ganz einfach zu minimieren. Es sprechen keine juristischen Gründe dafür, auf die Meldung zu verzichten, da die gesetzliche Lage rund um die Urlaubsanrechnung bei Freistellung im Krankheitsfall sehr rigoros geregelt ist und die Meldung zur Krankenkasse hierauf keinen Einfluss hat, da sie keine Voraussetzung für die tatsächliche Krankheit ( § 9 BUrlG
) ist.
Bitte denken sie daran, bis zum Ende des Arbeistverhältnisses auf ärztliche Attesteim Krankheitsfall zu bestehen, um eventuell auf den Urlaub anzurechnende Tage sofort erkennen zu können und natürlich auch um die Arbeitgebererstattung zu erhalten.
In ihrem Fall war die Arbeitnehmerin nur 1 Woche krankgeschrieben, obwohl das Arbeitsverhältnis erst zum 28.10. 2016 (laut ihrer Kündigung endet). Wenn man jetzt davon ausgeht, dass der zuvor bekannt gegebene Freistellungs die Überstunden während der Krankheit aufzehrt, so bliebe nur noch die Urlaubszeit näher zu beleuchten. Da die Arbeitnehmerin aber noch ca. 5 Wochen nach ihrer Krankheit freigestellt war, sollte hier zwingend nochmal geprüft werden, ob der Urlaubsanspruch doch aufgezehrt ist.
Es tut mir leid, dass ich ihnen keine positivere Mitteilung machen kann, möchte sie aber noch einmal ermuntern die Abeitgebererstattung zu beantragen, da dies keinerlei Einfluss auf die Kündigung oder die Abgeltung von Urlaub und Überstunden hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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