Sehr geehrter Fragesteller,
gem. § 1922 BGB
geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. D.h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bildet sich eine Erbengemeinschaft. Als Erbe sind Sie Mitglied der Erbengemeinschaft geworden. Eine Verjährung diese Rechtsstellung gibt es nicht.
Als Mitglied der Erbengemeinschaft haben Sie jederzeit die Möglichkeit die Auflösung zu verlangen, d.h. die Teilung des Nachlasses entsprechend der Quote. Das Recht die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen unterliegt auch nicht der Verjährung.
Sollte Ihre Mutter und Ihr Bruder nicht bereit sein, Ihren Erbanteil an Sie auszuzahlen, können Sie Ihre Erbansprüche gerichtlich durchsetzen. Ich empfehle Ihnen dazu jedoch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 06.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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