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Bürgschaft für eine Erbengemeinschaft

| 2. April 2006 17:29 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Tochter hat im Rahmen einer Erbengemeinschaft 75% Anteil an einem alten Wohnhaus mit 5 Wohnungen. Ich bin von der Erbengemeinschaft mit der Bewirtschaftung der Liegenschaft bevollmächtigt. Diese Wohnungen sollen mit Hilfe von KfW-Mitteln saniert werden. Jedoch verlangt die Bank neben einer Grundschuld auf die schuldenfreie Liegenschaft noch eine Bürgschaft über 40 T€. Die Teilnehmer der Erbengemeinschaft (EG) sind nicht solvent. Ich würde für meine Tochter bürgen, möchte mich aber gegenüber der EG absichern. Die Liegenschaft wirft genügend Ertrag ab, dies erkennt auch die Bank an.
Welche Gefahren sehen Sie und welche Möglichkeiten habe ich, diese abzuwenden?
Ich verstehe darunter z.B. den Verkauf/Verpfändung von Erbschaftsanteilen an Dritte oder an das Betreiben der gerichtlichen Zwangsversteigerung durch einen der Erben oder Dritte.
• Kann ich mit den Erben ein rechtswirksames Verkaufs- / Versteigerungsverbot vereinbaren? Muss / soll eine solche Vereinbarung grundbücherlich besichert werden?
• Sollte bezüglich Bürgschaft ein Vorkaufsrecht (möglichst mit Preisen) vereinbart und grundbücherlich besichert werden?

2. April 2006 | 19:53

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten möchte:

Da die Erbengemeinschaft kein Dauerzustand ist, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, § 2042 Abs. 1 BGB .
Dieser Anspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen hat, § 2044 Abs. BGB .
Liegen keine Anordnungen des Erblassers vor, richten sich die Ansprüche der Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, § 2047 Abs. 1 BGB .

Da zum Nachlass ein Grundstück gehört, kann jeder Miterbe nach §§ 2042 Abs. 1 , 753 Abs. 1 Satz 1 BGB , § 180 ZVG die Versteigerung beantragen.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann durch einstimmige Vereinbarung der Erben auf bestimmte Zeit oder unbefristet ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung ist - auch wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört - formlos möglich, setzt aber die Zustimmung aller Miterben voraus.

Wenn Sie auf der sicheren Seite wollen, sollten Sie diesen Ausschluss der Auseinandersetzung durch einen Notar beglaubigen lassen.
Auch wenn ein solcher Ausschluss vereinbart worden ist, hat jeder der Miterben die Möglichkeit die Auseinandersetzung zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB gegeben ist.

Für den Fall, dass die Bank auf Sie als Bürge zurückgreifen sollte, wäre zu überlegen, ob Sie sich nicht in Höhe der Bürgschaftssumme einen Rückgriffsanspruch auf die Erträge einräumen lassen.


Ich hoffe, dass ich eine Orientierung in der Sache geben konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich darf Sie aber rein vorsorglich darauf hinweisen, dass in Ihrer Angelegenheit in jedem Fall angezeigt ist, einen Anwalt, der sich mit Erbrecht auskennt, vor Ort zu beauftragen, die von Ihnen beschriebenen Probleme einer praktikablen Lösung zuzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 4. April 2006 | 19:44

Guten Abend,
Danke für Ihre rasche Antwort. Bitte können Sie zu meiner Frage einer möglichen Grundbücherlichen Besicherung etwas sagen?

Zusatzfrage: §747 BGB hält sich sehr im Allgemeinen. Was wird da als wichtiger Grund gesehen, der meine Bürgschaft gefährden könnte.

Mit freundlichen Grüssen
aus der blühenden Kurpfalz
Herbert Perktold

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. April 2006 | 22:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

eintragungsfähige Rechte sind alle dinglichen Rechte an Grundstücken und alle grundstücksgleichen Rechte sowie alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten und relative Verfügungsbeschränkungen.

Hierzu zählt die Bürgschaft nicht, so dass diese nicht ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts würde im Range der Grundschuld der Bank nachfolgen, so dass die Bank sich auf Grund des Prioritätsprinzips immer zuerst befriedigen könnte.

Was ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 II BGB ist, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Ein wichtiger Grund kann bspw. ein gestörtes Vertrauensverhältnis sein.

Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen in ausreichendem Maße beantwortet habe.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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