Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Sind die finanziellen Zuwendungen für den Enkel (Studium) sowie für T und die Schwiegertochter (Pflege, Betreuung) zum Nachlass zu rechnen?
Zunächst ist festzustellen, dass Schenkungen durch den Erblasser - sofern sie nicht aus anderen Gründen eventuell zurückgefordert werden können - grundsätzlich wirksam sind. Der Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen, was immer er möchte.
Allerdings gibt es rechtliche Konstellationen, in denen Schenkungen fiktiv dem Nachlass hinzuzurechnen sind. Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch, den ein Pflichtteilsberechtigter geltend machen kann, wenn durch Schenkungen des Erblassers sein Pflichtteil reduziert wurde.
Hierfür ein kleines Rechenbeispiel:
Der tatsächliche Nachlass beträgt noch 9.000 €. Hieraus berechnet sich der Pflichtteilsanspruch des S2. Sind die drei Kinder die nächsten und einzigen noch lebenden Verwandten, beträgt der gesetzliche Erbteil je Kind 1/3. Der Pflichtteil beträgt hiervon die Hälfte, so dass S2 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1.500 € gegen die Erben geltend machen kann (1/6 von 9.000 €).
Rechnet man nun fiktiv die Schenkungen zum Nachlass hinzu, ergibt sich ein fiktiver Nachlass in Höhe von 21.000 €. Hieraus errechnet sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3.500 €. Sein Pflichtteilsergänzungsanspruch als Ergänzung zu den 1.500 € beträgt somit zusätzliche 2.000 €.
Der anzurechnende Wert der Schenkung reduziert sich jedoch mit jedem Jahr vor dem Erbfall um 1/10. Erfolgen Schenkungen also fünf Jahre vor dem Erbfall, werden sie nur zu 5/10 in den fiktiven Nachlass eingerechnet.
Vorliegend halte ich jedoch allein die Zuwendungen an den Enkel überhaupt für teilweise anrechenbar, da es sich um eine Schenkung handeln dürfte. Dabei wird nur der Betrag angerechnet, der über Anstandsschenkungen hinausgeht.
Die Zuwendungen an T und Schwiegertochter sind als Ausgleich für Pflegeleistungen erfolgt. Insofern kann man hier argumentieren, dass diese keine Schenkungen darstellen, sondern als Zahlung für die erbrachten Dienstleistungen verstanden werden sollten. Es würde sich somit bereits nicht um eine unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 2325 BGB
handeln. Dieser Punkt ist allerdings strittig - teilweise wird angenommen, dass die zunächst unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen nicht später in entgeltlich vereinbarte Leistungen umgewandelt werden können.
2. Sollte Frage 1. mit ja beantwortet werden, wie müsste S2 seinen Pflichtergänzungsanspruch (wenn er denn einen hat!) rechtlich umsetzen?
Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch wird gegenüber den Erben geltend gemacht. Hierzu wird der Anspruchsinhaber zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen, um seinen Anspruch beziffern zu können. Dann wird er die Erben zur Zahlung auffordern. Wird hierbei keine Einigung erzielt, müsste er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.
3. Hat S2 das Recht auf Darlegung sämtlicher Kontobewegungen in den letzten 11 Jahren?
Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht auf Auskunft gem. § 2314 BGB
. Hierzu gehört, dass ein Nachlassverzeichnis angefertigt wird, wobei der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, dass das Verzeichnis durch zB. einen Notar aufgenommen wird.
Auskunft kann auch über die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen verlangt werden. Die zehn Jahre ergeben sich aus der oben angeführten Regelung, wonach für jedes seit Schenkung vergangene Jahr 1/10 des Wertes abgezogen wird.
Ob die Auskünfte auch zB durch Kontoauszüge belegt werden müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Aus dem Gesetz selbst folgt eine solche Pflicht nicht ausdrücklich.
4. Ist es richtig, dass S2 als enterbter nicht mehr zur Erbengemeinschaft gehört?
Zur Erbengemeinschaft gehören diejenigen Personen, die aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge zu Erben bestimmt wurden. S2 gehört entsprechend nicht zur Erbengemeinschaft.
5. Haben die Vollmachten von T eine besondere rechtliche Stellung im Erbfall?
Soweit die Vollmachten über den Tod hinaus gelten, müssten sie durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft widerrufen werden.
Die Schenkungen wurden aber offensichtlich durch die Erblasserin selbst vorgenommen und nicht durch die T, auch wenn diese eventuell das Geld abgehoben hat oder ähnliches. Zwar bedürfen Schenkungen grundsätzlich der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens, um wirksam zu werden. Durch Vollzug der Schenkung (also Übergabe des Geldes oder Buchung auf dem Konto) wird der Mangel der Form jedoch geheilt, § 518 Abs. 2 BGB
.
6. Findet eventuell der sog. „Mehrempfang" Anwendung?
Der Mehrempfang nach § 2056 BGB
findet nur bei der Ausgleichung innerhalb einer Erbengemeinschaft, also hier zwischen T und S1, Anwendung, und zwar auch nur dann, wenn nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Derjenige Erbe, der mehr erhalten hat, als ihm nach seinem Erbteil zustehen würde, ist danach zwar nicht zur Herausgabe dieses Mehrs verpflichtet. Dieser Erbe bleibt jedoch bei der Ausgleichung der anderen Erben aussen vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen angenehmes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte