Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.) Kann Tochter D im Erbfall zum Nachweis ihrer Blutgruppe gezwungen werden? Welche Konsequenzen können sich ergeben, falls sie somit
a) Halbschwester von Tochter C ist
b) keine Halbschwester von Tochter C ist?
Es wird im Erbfalle niemand zur Abgabe einer Blutprobe oder einem anderweitigen DNA-Test (man braucht zur Abstammungsfeststellung nur noch eine Speichelprobe; auch anhand einer benutzte Zahnbürste ist ein Nachweis zu führen) gezwungen.
Es kommt erbrechtlich nämlich auf die biologische Abstammung nicht an. Entscheidend ist allein dass die Töchter C und D - rechtlich gesehen - beide Kinder des Herrn B sind. Beide wären, soweit Herr B vor beiden versterben sollte, seine gesetzlichen Erben.
2.) Es geht um das Erbe von Herrn B, der bislang kein Testament gemacht hat.
Zu welchen Teilen erben Tochter C und D (bitte in Prozent)? Tochter D ist nicht adoptiert worden. Es wurde auch nie thematisiert, was die andere Blutgruppenzugehörigkeit bedeutet.
Beide Töchter würden als gesetzliche Erben erster Ordnung gemäß § 1924 Abs.1 BGB
zu je 50% erben, sofern sie ihren Vater beide überlebten.
Tochter D möchte ihrem Vater, Herrn B, eines ihrer Kinder als Alleinerbin schmackhaft machen. Inwieweit ist dies möglich, sofern Herr B kein Testament macht? Inwieweit ist ein derartiges Testament von Tochter C anfechtbar?
Ohne Testament oder Erbvertrag könnte ein Kind der D nur dann allein erben, wenn sowohl die D zu Lebzeiten des B auf das Erbe verzichten bzw. nach dessen Tod ausschlagen würde als auch die C und ihre Kinder verzichten bzw. ausschlagen würden. Die C könnte auch mit Wirkung für ihre Kinder wirksam verzichten.
Falls Herr B in einem (ansonsten wirksamen) Testament ein Enkelkind als Alleinerben einsetzen würde wäre dies grundsätzlich wirksam. Die C könnte dagegen grundsätzlich nichts unternehmen. Der Erblasser kann nämlich mit seinem Nachlass nach Belieben verfahren. Allerdings würde dies Pflichtteilsansprüche auslösen. Falls D und C Herrn B überleben hätten beide einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihrer gesetzlichen Erbteile, also von je 25% des Nachlasswertes.
Was passiert, wenn Herr B testamentarisch Tochter D als Alleinerbin einsetzt oder ihr eine Grundschuld auf seinen Besitz verschreibt? Kann Tochter C dies anfechten bzw ist sie trotzdem ggü Tochter D begünstigt, da sie ggf. "nur" Halbschwestern sind? Was, wenn sie keine Halbschwestern sind?
Der B kann sowohl eine Tochter als Alleinerbin einsetzen (dann entsteht für die andere ein Pflichtteilsanspruch iHv 25% des Nachlasses, siehe oben) als auch einer Tochter ohne Ausgleich an die andere etwas schenken. Im Letzteren Falle entstünden bei einem Ableben des B binnen 10 Jahren nach der Schenkung u.U. sog. Pflichtteilsergnänzungsansprüche, d.h. die Schenkung würde - je nach zeitlichem Ablauf anteilig - auf eventuelle Pflichtteilsansprüche angerechnet. Die C kann aber grundsätzlich eine solche Ungleichbehandlung nicht anfechten. Die biologische Venwandtschaft spielt auch hier keine Rolle, siehe oben.
3.) Bezüglich des Erbes von Herrn Z:
Herr Z möchte den Sohn von Tochter C als Alleinerben einsetzen - dieser ist aber noch deutlich unter 7 Jahre! Ist dies zulässig und welche Auswirkungen hat das auf den Fall, dass Herr B
a) kein Testament macht
b) ein Testament zugunsten von Tochter D oder deren Tochter macht?
Herr Z kann auch einen Minderjährigen als Erben einsetzen, dies ist uneingeschränkt zulässig. Auf die Erbfolge nach Herrn B sowie dessen eventuelle Testamente hat dies keinerlei Auswirkung.
Was wäre, wenn Tochter D die leibliche Tochter von Herrn Z ist - wäre dann der Sohn von Tochter C bzgl. Herrn Z´s Erbe enterbbar?
Nein, dies hätte zunächst keine Auswirkungen. Nur wenn die Vaterschaft des Z zur D familienrechtlich feststünde, hätte diese grundsätzlich Pflichtteilsansprüche gegenüber einem testamentarischen Erben des Z. Einen Grund zur Enterbung dieses testamentarischen erben würde aber auch dieses nicht bilden.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
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