Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Als sog. "Berliner Testament" wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern (vgl. § 10 Abs. 4 LPartG
) bezeichnet, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des Letztverstorbenen der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, vgl. § 2269 BGB
.
Durch das Berliner Testament können die eigenen Abkömmlinge von der nachrangigen Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn der überlebende Ehepartner nicht gleichzeitig leiblicher Elternteil der eigenen Abkömmlinge ist. Der überlebende Ehepartner hätte nach seinem Tod die Möglichkeit das gesamte Vermögen ausschließlich an Dritte zu vererben.
1. Pflichtteil beim ersten Erbfall
Die Abkömmlinge können zwar von der nachrangigen Erbfolge ausgeschlossen werden, ein Zugriff auf den Pflichtteil kann allerdings nicht verhindert werden.
Gem. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB
steht den Abkömmlingen zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten der Pflichtteil zu.
Es besteht lediglich die Anordnung der Anrechnung des erhaltenen Pflichtteils auf die Schlusserbschaft.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer sog. Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel), um die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche möglichst zu unterbinden.
Sog. Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehegatten der Nachlass bis zu seinem Tode ungeschmälert verbleibt.
Allerdings macht eine Verwirkungsklausel bei Stiefkindern nur Sinn, wenn diese auch von Ihrem Stiefelternteil noch überhaupt etwas erhalten sollen.
Hinweis: Eine Entziehung des Pflichtteils kommt nur nach § 2333 BGB
in Betracht. Voraussetzung dafür sind allerdings schwerwiegende Verfehlungen, die im Alltag äußerst selten vorkommen.
2. Erbschaft zu Gunsten eines Dritten
Sie können innerhalb eines Testaments natürlich die Regelung treffen, dass ein Dritter, hier: eine Stiftung, Alleinerbe sein soll.
Auch hier gilt allerdings, dass ein Zugriff auf den Pflichtteil nicht verhindert werden kann.
3. Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Erstellung dieses gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet (d.h. eigenhändige Niederschrift und eigenhändige Unterschrift) und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, vgl. § 2267 BGB
.
4. Aufbewahrung
Sie können Ihr Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Diesbezüglich gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.
Sie könnnen Ihr Testament allerdings auch beim örtlichen Nachlassgericht hinterlegen.
Hier können Sie sicher sein, dass Ihrem letzten Willen genüge getan wird.
So lässt sich u.a. vermeiden, dass Ihr Testament von dem Falschen gefunden und eventuell vernichtet wird.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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