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Bitte um ausführliche Beantwortung familienrechtl. Fragen

22. Juni 2014 14:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,


ich hätte folgende Fragen:

- Ex-Mann hat ein ihm im Alleigentum stehendes Haus. Dieses ist schuldenfrei. Um mir den mir zustehenden Zugewinnausgleichsbetrag auszahlen zu können, wird er dafür einen Kredit aufnehmen.
Durch die Kreditaufnahme wird sich dann in Zukunft der Unterhalt der Kinder und mein Unterhalt wohl drastisch reduzieren.
Kann ich nicht darauf bestehen, dass der Kredit auf die Leistungsfähigkeit meines Mannes keinen Einfluss hat, denn schließlich könnte mein Ex-Mann ja auch das Haus verkaufen und dann wäre keine Kreditaufnahme nötig und er hätte nach Verkauf des Haus dann ja auch noch zusätzlich Vermögen? Muss ich deshalb die Einbußen beim Unterhalt wg. der Kreditaufnahme in Kauf nehmen?
Freiwillig wird mein Mann wohl auf die Anrechnung des Kredits beim Unterhalt nicht verzichten, denn schließlich möchte er ja so schnell wie möglich lieber den Kredit zurückzahlen als mir den und den Kindern mehr Unterhalt.
- Was würde denn passieren, wenn mein Ex-Mann aufgrund des Kredits nicht mehr leistungsfähig wäre? Würde ich vom Amt Unterhalt bekommen?
- nachehelicher Unterhalt: Wann ist es besser, evtl. den nachehelichen Unterhalt mit einer Einmalzahlung abzugelten? Und wie berechnet man den Betrag?


Mit freundlichen Grüßen und besten Dank!





Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kredite zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs nicht beim unterhaltrelevanten Einkommen zu berücksichtigen sind. Massgeblich ist das sog. Bereinigte Nettoeinkommen und hier sind diese Schulden dann nicht abzuziehen.Auch muss Ihr Ex hier nicht etwa zustimmen oder einverstanden sein. Der Gedanke dahinter ist, dass ja ansonsten der Unterhaltsberechtigte seinen eigenen Anspruch mit finanzieren müsste.
Eine pauschale Antwort, wann eine Abfindung besser ist, kann ohne nähere Hintergründe zu kennen hier nicht erfolgen. Für eine solche Beratung ist dieser Dienst auch nicht gedacht.
Sollte ihr Mann nicht leistungsfähig sein, prüft die Unterhaltvorschusskasse im Einzelfall, ob sie leistungsberechtigt sind, grundsätzlich ja.

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2014 | 20:29

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Da Sie meine Fragen nicht vollständig beantworten konnten:
- die Schulden sind nicht abzuziehen: Gilt dies auch bei einer Scheidungsvereinbarung, wo der Zugewinnausgleichsbetrag sofort bezahlt wird und nicht erst zum Ende der Ehe und bis zum Ende der Ehe Gütertrennung vereinbart wird?
- Muss der Zugewinnausgleichsempfänger (dieser hat ja dann Vermögen) dieses Vermögen bei der Berechnung von Bedürftigkeit mit hernehmen und zuerst sein Vermögen aufbrauchen, damit er unterhaltsberechtigt wäre?
- die Rechtsprechung wurde doch in den letzten Jahren dahingehend geändert, dass es den Ex-Frauen nach der Scheidung schwerer gemacht wird, nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Ist es daher zu überlegen, eine Einmalzahlung anzunehmen?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2014 | 22:01

Sorry aber das sind neue Fragen!

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