Ergänzung vom Anwalt
25.06.2009 | 08:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das italienische Recht Anwendung finden sollte, greift die gesetzliche Gütergemeinschaft nach Art. 177ff. c.c..
Unterschieden wird dabei zwischen den während der Ehe erworbenen Vermögensgegenständen, die beiden Ehegatten dann gemeinsam gehören und den im Alleineigentum stehenden Gegenständen des Ehegatten, die sie in die Ehe mitgebracht hat.
Die in der Ehe erworbenen Gegenstände müssen dann untereinander aufgeteilt werden.
Hier ist es zwar so, dass das Haus vor der Ehe erworben worden ist, aber dann in der Folgezeit vom gemeinsamen Konto die Darlehen gezahlt worden sind, was zu einem Vermögenszuwachs ausschließlich auf Ihrer Seite geführt hat. Und dieser Vermögenszuwachs ist dann wieder ausgleichspflichtig.
Daneben wird auch der Darlehensvertrag im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs heranzuziehen sein, wobei es aber auf den Darlehensvertrag und dessen genauen Wortlaut ankommen wird. Vermutlich wird aber auch insoweit ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach Regeln des schuldrechtlichen Gesamtschuldnerausgleich zu erfolgen haben.
Da aber nach italienischem Recht ein Auskunftsanspruch nicht besteht und der Ausgleichsanspruch von Amts wegen zu ermitteln ist, würde sich hier eine einvernehmliche Regelung sicherlich anbieten. Ausgehend von dem Sockelbetrag von den hälftigen 45.000,00 EUR sollten dabei aber auch die Wohnvorteile der Ehefrau dann berücksichtigt werden, so dass der Ausgleichsanspruch - je nach Dauer des Wohnvorteils - sicherlich deutlich unterhalb der 45.000,00 EUR liegen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle