Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können Ihre Ansprüche auch im Mahnverfahren geltend machen, allerdings nicht über das Amtsgericht. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren richtet sich nach den Vorschriften des § 46a ArbGG
. Zuständig für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Das Amtsgericht ist in diesem Fall unzuständig, da die Sache der Arbeitsgerichtsbarkeit unterfällt (§ 2 I Nr. 3c ArbGG
).
§ 12a ArbGG
schließt eine Entschädigung der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes aus. Die Reisekosten der obsiegenden Partei sind allerdings zu erstatten; die Erstattung richtet sich nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
ersteinmal vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!
Wie hoch ist die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften bei Anreise mit dem PKW?
Ihre Ausführungen betreffen ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis. Bei einen freiberuflichen Verhältnis könnte sich auch ein Amtsgericht für zuständig erklären. Dazu gibt es ein einschlägiges Urteil vom AG Essen.
Die Einzelheiten der Entschädigung richten sich nach dem JVEG.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
Mit freundlichen Grüßen