Sehr geehrte *****,
der (auch rückwirkende) Betriebsübergang ist für sich gesehen kein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Nach § 613a BGB
(nachzulesen über unsere homepage) tritt der neue Inhaber (das amerikanische Unternehmen) in das bestehende Arbeitsverhältnis ein, so dass dieses nach wie vor Bestand hat.
Eine neue Kündigung WEGEN des Betriebsüberganges ist nach § 613a BGB Abs. 4 BGB
unwirksam.
Der neue Inhaber könnte aber nun im Rahmen der unternehmerischen Freiheit die Kündigung wegen sogenannten betrieblichen Erfordernissen aussprechen. Dafür käme es dann auch den Inhalt der Kündigungserklärung an. Auch müsste der Arbeitsplatz des Ehemannes dann tatsächlich weggefallen sein UND es müsste weiter dem kündigenden Arbeitgeber nicht mehr möglich sein, Ihren Ehemann an einem anderen Arbeitsplatz zumutbar weiter zu beschäftigen.
Ob dieses zutrifft, läßt sich so nicht abschließend beurteilen, bezweifel ich aber, da Sie ja ausführen, dass die EDV-Abteilung sogar unterbesetzt ist.
Auch wird einer wirksamen Kündigung entgegen stehen, dass AN nach Eintritt Ihres Ehemannes in die Firma aufgenommen worden sind, SOFERN es vergleichbare Arbeitsplätze sind.
Vor diesem Hintergrund -vorbehaltlich einer genaueren Prüfung- wird eine Kündigung wahrscheinlich unwirksam sein, wobei aber auch der Arbeitsvertrag und /oder ein bestehenden Tarifvertrag noch im Einzelnen geprüft werden müsste, da sich auch daraus noch eine etwas andere Wertung ergeben könnte.
Erhält Ihr Ehemann nun eine Kündigung in Schriftform, MUSS er binnen DREI WOCHEN nach Zugang dann Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, da die Kündigung ansonsten trotzdem wirksam werden kann.
Hieran sehen Sie, dass sich Ihr Ehemann keineswegs wehrlos fügen muss und dieses auch nicht sollte, da eine Kündigungsschutzklage sehr gute Erfolgsaussichten -vorbehaltlich der notwendigen individuellen Prüfung- hätte.
Ein Aufhebungsvertrag sollte keineswegs abgeschlossen werden, da durch einen solchen Vertrag Ihr Ehemann dann alle Rechte, die oben aufgezeigt worden sind, verliert.
Zusätzlich würde er dann von der ARGE eine Sperrzeit von drei Monaten erhalten!
Eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten spricht die ARGE aber auch aus, wenn gegen eine Kündigung nicht vorgegangen wird, da man dann unterstellt, Ihr Ehemann hätte einen "sicheren Arbeitzsplatz kampflos aufgegeben".
Also:
Hier keineswegs die Kündigung hinnehmen oder gar einen Aufhebungsvertrag abschließen. Beides wäre in Hinblick auf Leistungen der ARGE fatal.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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