Sehr verehrte Fragestellerin,
1. Solange zunächst kein vollstreckbarer Titel gegen Ihren Mann vorliegt, können Sie auch keinen Unterhaltsanspruch - sofern er gegeben ist - vollstrecken.
2. Nach § 1579 Nr. 2 BGB
n. F. ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig - damit objektiv unzumutbar - wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich daraus ergeben, dass die neuen Partner gemeinsam wirtschaften und der Unterhaltsberechtigte hier sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft. Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Unterhaltsberechtigte allerdings nur verwiesen werden, soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Aus diesem Grunde ist in Ihrem Falle auch das Einkommen relevant, das Ihr neuer Partner mit in die Partnerschaft trägt - nach Abzug von dessen Unterhaltsverpflichtungen.
Unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners kann ein Verwirkungsgrund aber auch darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung so verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, weiterhin Unterhalten leisten zu müssen, obwohl der neue Partner letztlich an seine Stelle getreten ist (FamRZ 1997, 671
, 672; FamRZ 2002, 810
, 811, 812). Entscheidend ist hier das Erscheinungsbild der neuen Partnerschaft in der Öffentlichkeit (BGH, FamRZ 1989, 487
, 489). Eine derartige Verfestigung der Beziehung setzt grundsätzlich eine gewisse Mindestdauer der Verbindung voraus, die von der Rechtsprechung zwischen zwei bis drei Jahren angesetzt wird, weil sich ansonsten in der Regel nicht verlässlich beurteilen lässt, ob die Partner tatsächlich auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt haben.
Nach diesen Grundsätzen erscheint die Versagung Ihres Unterhaltsanpruches gegen Ihren Mann jedenfalls nicht als ausgeschlossen, zumal die Dauer Ihrer neuen Beziehung - abgesehen vom Einkommen des Partners - nah an der Grenze liegt, die für die Rechtsprechung eine verfestigte Lebensgemeinschaft indiziert. Anderes mag aber für den Fall gelten, dass sie beide sich auch unter Berücksichtigung des Einkommens des neuen Partners nah am Existenzminimum aufhalten.
Eine neuerliche Schwangerschaft würde an den grundlegenden Erwägungen, Ihren Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen, nichts ändern, da hier Ihr neuer Partner unterhaltspflichtig wäre.
Neuerlich hat sich das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 30.09.2008, Az: 2 UF 21/08
wie oben dargelegt geäußert.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Hallo, vielen Dank erstmal für die rasche Antwort.
Aber muß hierbei nicht berücksichtigt werden, daß ich das gemeinsame Kind aus erster Ehe betreue, und deshalb nicht voll arbeiten gehen kann?
Sehr verehrte Fragestellerin,
ganz Recht, dies ist zu Berücksichtigen, daher auch der Normtext, der da angibt:
"Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre(...)"
Dass Sie das gemeinschaftlich Kind betreuen wird in die Abwägung, ob der Unterhaltsanspruch zu versagen ist, mit eingestellt werden. Dies nicht nur im Rahmen der Frage, ob der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitserwägungen zu versagen ist, sondern auch im Rahmen der Frage, ob Betreuungsunterhalt überhaupt noch geschuldet wird, weil u. U. Betreuungsangebote zu Verfügung stehen und es für Sie und Ihr Kind auch zumutbar ist, diese warzunehmen und Sie auf diesem Wege wieder ungehindert einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können.
Praktisch sähe das für Sie so aus:
Sie klagen auf Unterhalt. Auf erster Stufe wird geprüft, ob dieser geschuldet wird. Hier spielt eine Rolle, ob - wie beschrieben - Betreuungsangebote zumutbar durch Sie wahrgenommen werden können. Ist dies der Fall, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Was Sie dann verdienen könnten, wird Ihnen als fiktives Einkommen angerechnet, weshalb dann ein Unterhaltsanspruch regelmäßig entfällt.
Stellt das Gericht fest, dass solche Angebote für Sie nicht vorliegen, so ist Ihr Unterhaltsanspruch grds. entstanden. Jetzt stellt sich auf zweiter Stufe die Frage aus § 1579 BGB
, nämlich ob Ihnen auch unter Berücksichtigung der Betreuung wegen der verfestigten neuen Lebensgemeinschaft der Anspruch zu versagen ist. Welche Grundsätze hier gelten, schrieb ich Ihnen in der Ausgangsfrage. Reicht - grob gesagt - das neue gemeinsame Einkommen aus, um den Verlust wegen der Betreuung aufzufangen, wird der Anspruch versagt. Liegen Sie am Existenzminimum, wird er erhalten bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA