Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Gründe für eine Beschränkung oder den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung sind in § 1579 BGB aufgeführt, wobei in Ihrem Fall § 1579 Nr. 7 BGB zur Anwendung kommen könnte.
So kann nach höchstrichterlicher Rechtssprechung das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigen mit einem neuen Partner entsprechend § 1579 Nr. 7 BGB zur Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhalsbelastung für den Verpflichteten führen, wenn sich diese neue Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. (OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.2007, 2 UF 26/07)
Ein wesentliches Indiz für die „Verfestigung“ der neuen Beziehung ist zunächst, dass sie über einen längeren Zeitraum besteht. Nach spätestens 2 – 3 Jahren wird im Allgemeinen von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sein. (BGH NJW 89, 1083/06; NJW 97, 1851)
Darüber hinaus kann der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, die schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind empfangen hat, zusätzlich den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen. (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2004, 8 UF 266/03)
Überträgt man die Grundsätze dieser Rechtssprechung auf Ihren Fall, so ist davon auszugehen, dass es Ihnen nicht zumutbar ist, weiteren Betreuungsunterhalt zu bezahlen, da Ihre geschiedene Ehefrau schon seit drei Jahren in einer neuen Partnerschaft lebt aus der sie jetzt ein neues Kind empfangen hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen