Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:
Der Unterhaltsanspruch einer Mutter, die mit dem Vater nicht verheiratet war, ist in § 1615l BGB
geregelt. Die Höhe des Anspruches bemisst sich gem. § 1610 BGB
nach der Lebensstellung der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie laut ihren Angaben 1400 € netto verdient, jetzt erhalten Sie vermutlich Erziehungsgeld. Der Anspruch gem. § 1615l soll die Mutter wirtschaftlich so stellen, wie sie stehen würde, wenn das Kind nicht geboren worden wäre und die Berufstätigkeit deshalb auch nicht unterbrochen worden wäre. Der Unterhaltsanspruch kann als maximal so hoch sein, wie die Differenz zwischen den 1400 EUR und Ihrem jetzigen Einkommen. Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Vater auch leistungsfähig ist, was hier nicht anzunehmen sein wird. Nach ihren Angaben ist er Student, und hat derzeit vermutlich keine oder nur geringe Einkünfte. Nachdem ihm ein Selbstbehalt von 1.000 EUR monatlich zusteht und seine Einkünfte wahrscheinlich nicht höher sein werden, als der Selbstbehalt, wird daher aktuell wohl kein Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB
bestehen.
Die Tatsache, dass er ein Masterstudium anschließen möchte, obwohl er Jobangebote hat, ändert hieran nichts, da er berechtigt ist, eine ggf. auch umfangreiche Berufsausbildung zu absolvieren. Ihnen gegenüber besteht keine erweiterte Erwerbsobliegenheit wie z.B. gegenüber minderjährigen Kindern.
Sofern Sie sich bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wirklich ganz sicher sind, sollten Sie den Kindsvater aber trotzdem unbedingt auffordern, hierüber Auskunft zu erteilen. Sollte sich aus dieser Auskunft doch ein Anspruch ergeben, könnte dieser ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem Sie ihn zur Auskunft und /oder Zahlung aufgefordert haben.
Ein Anspruch, der jetzt mangels Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht besteht, kann auch später nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt, falls der Anspruch zwar besteht, aber jetzt nicht geltend gemacht wird, Sie ihn also nicht zur Zahlung oder Auskunft auffordern.
Auch wenn kein Anspruch bestehen sollte, können Sie mit dem Kindsvater natürlich eine Vereinbarung gleich welchen Inhalts treffen, sofern er dazu bereit ist.
Bezüglich des Kindesunterhalts ist die Rechtslage etwas anders. Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der Kindsvater hat daher in jedem Fall dafür zu sorgen, dass er zumindest den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlen kann. Notfalls muss er dafür einen Nebenjob annehmen. Der Mindestbetrag nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegt bei einem Kind im Alter von 1 Jahr bei 317 EUR abzügl ½ Kindergeld, also 225 EUR.
Dazu kommen dann evtl. noch Kinderbetreuungskosten. Diese sind Mehrbedarf, das heißt, vom Kindesunterhalt nicht abgedeckt und von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen.
Der Anspruch sollte zunächst schriftlich beim Vater geltend gemacht werden, müsste dann aber ggf. eingeklagt werden, wenn keine Zahlungen geleistet werden und wenn der Vater auch nicht bereit ist, beim Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde über den Unterhalt erstellen zu lassen. Denn nur mit einem rechtskräftigen Titel (Gerichtsurteil oder Jugendamtsurkunde) können Sie sicherstellen, dass Sie die aufgelaufenen Rückstände auch später noch beim Kindsvater eintreiben können.
Beim Kindesunterhalt wäre evtl. auch noch zu prüfen, ob dem Vater möglicherweise ein fiktives Einkommen zugerechnet werden könnte, weil er bestehende Jobangebote nicht annimmt. Dies wär z.B. dann denkbar, wenn das Masterstudium für das weitere berufliche Fortkommen des Kindsvaters nicht wirklich förderlich und daher unnötig wäre. Dazu müsste man aber die gesamte Situation im Einzelfall prüfen, was über die Möglichkeiten dieser Plattform hinausgeht.
Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und verweise bei Bedarf auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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