Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, die wegen der Eigennutzung der Immobilie gezahlt werden, erhöhen den Wohnwert und sind daher unterhaltspflichtiges Einkommen.
Da die Tilgungsleistungen auf die Darlehen allein Ihnen zugute kommen, werden Sie sie den Kindern aus erster Ehe nicht einkommensmindernd entgegenhalten können.
Wenn Sie das Grundstück nur auf Ihren Nahmen im Grundbuch eintragen lassen, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, was Sie zunächst von einem im Steuerrecht bewanderten Anwalt prüfen lassen sollten.
Wenn Sie alleine Eigenheimzulage erhalten, würde zwar das Einkommen Ihres Mannes nicht um die Eigenheimzulage erhöht. Jedoch wird er weiterhin den Wohnwertvorteil des mietfreien Wohnens gegen sich gelten lassen müssen, was ebenfalls einkommenserhöhend wirken wird, abhängig von der ersparten Miete.
Sollte die Finanzierung des Objektes von der Zahlung des Unterhaltes abhängen, empfehle ich Ihnen dringend den Rechtsrat eines Kollegen vor Ort einzuholen, und die verschiedenen Alternativen konkret durchrechnen zu lassen, bevor Sie durch den Abschluß des Kaufvertrages Fakten schaffen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
danke Ihnen für Ihre Antwort. Jedoch verstehe ich nicht, warum ich, wenn das Grundstück auf meinen Namen läuft, keinen Anspruch auf Eigenheimzulage haben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Natürlich können Sie weiterhin einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben. Wenn Sie jedoch alleinige Eigentümerin des Grundstückes sind, wären die Voraussetzungen dafür erneut zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
A.Schwartmann