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Betreff: Was wird bei Unterhaltsberechnung mit einbezogen

7. Juni 2005 10:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:00

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe mit meinem Mann in zweiter Ehe. Wir bezahlen Unterhalt an seine Kinder aus erster Ehe lt. Unterhaltstitel 79,9 % des jeweiligen Regelbetrages. Insgesamt 458 €. Gemeinsam haben mein Mann und ich noch Zwillinge bekommen. Und ich habe noch einen Sohn aus erster Ehe, der bei uns lebt. Ein gemeinsames Kind von uns ist schwerstbehindert und sitzt im Rollstuhl. Wir finden keine rollstuhlgerechte Wohnung für 5 Personen. So haben wir uns entschlossen rollstuhlgerecht zu bauen. Was uns günstiger kommt, als wenn wir Miete zahlen.

Der Vertrag für das Fertighaus ist unterschrieben und das Grundstück wird heute beim Notar unterschrieben.

Wir bekommen den 3. Förderweg und die Eigenheimzulage. Ansonsten könnten wir nicht bauen und bekämen auch kein Darlehen.

Das Geld für das Grundstück habe ich von meinen Eltern bekommen.

Meine Fragen: Werden die Auszahlungen des 3. Förderweges und der Eigenheimzulage auf das Gehalt meines Mannes angerechnet? Somit wäre das Grundgehalt viel höher wie jetzt und wir müssten höheren Unterhalt bezahlen. Das könnten wir uns finanziell nicht mehr leisten und müssten wieder alles verkaufen.

Bringt es etwas, das Grundstück nur auf meinen Namen laufen zu lassen, da ich das Geld von meinen Eltern bekommen habe?

Vielen Dank für Ihre Mühe mit freundlichen Grüßen Mohr

7. Juni 2005 | 12:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, die wegen der Eigennutzung der Immobilie gezahlt werden, erhöhen den Wohnwert und sind daher unterhaltspflichtiges Einkommen.

Da die Tilgungsleistungen auf die Darlehen allein Ihnen zugute kommen, werden Sie sie den Kindern aus erster Ehe nicht einkommensmindernd entgegenhalten können.

Wenn Sie das Grundstück nur auf Ihren Nahmen im Grundbuch eintragen lassen, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, was Sie zunächst von einem im Steuerrecht bewanderten Anwalt prüfen lassen sollten.

Wenn Sie alleine Eigenheimzulage erhalten, würde zwar das Einkommen Ihres Mannes nicht um die Eigenheimzulage erhöht. Jedoch wird er weiterhin den Wohnwertvorteil des mietfreien Wohnens gegen sich gelten lassen müssen, was ebenfalls einkommenserhöhend wirken wird, abhängig von der ersparten Miete.

Sollte die Finanzierung des Objektes von der Zahlung des Unterhaltes abhängen, empfehle ich Ihnen dringend den Rechtsrat eines Kollegen vor Ort einzuholen, und die verschiedenen Alternativen konkret durchrechnen zu lassen, bevor Sie durch den Abschluß des Kaufvertrages Fakten schaffen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2005 | 14:11

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

danke Ihnen für Ihre Antwort. Jedoch verstehe ich nicht, warum ich, wenn das Grundstück auf meinen Namen läuft, keinen Anspruch auf Eigenheimzulage haben sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2005 | 16:00

Natürlich können Sie weiterhin einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben. Wenn Sie jedoch alleinige Eigentümerin des Grundstückes sind, wären die Voraussetzungen dafür erneut zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

A.Schwartmann

ANTWORT VON

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