Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Wenn Sie noch weitere Investitionen ins Auge gefasst haben, sollten Sie sich mit Ihren Schwiegereltern nochmals zusammensetzen und besprechen, ob nicht eine Eigentumsübertragung angesichts der schon eingesetzten und noch beabsichtigten finanziellen Eigenmittel der vernünftigste Weg ist.
Eine Sicherung Ihrer Investition hätten Sie im Vorwege mit Ihren Schwiegereltern klären müssen.
In der jetzigen Situation sind Sie auf den good will Ihrer Schwiegereltern angewiesen.
Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit kann gemäß § 1093 BGB
das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das Wohnrecht wird aber durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch begründet. Auch in diesem Fall wären Sie auf die Zustimmung Ihrer Schwiegereltern angewiesen.
Die Bestellung eines Wohnungsrechts führt immer zu einer Grundbuchbelastung. Dies könnte die Schwiegereltern ebenfalls abschrecken die Zustimmung zu erteilen.
Möglicherweise besteht bei Ihren Schwiegereltern die Bereitschaft einen längerfristigen Mietvertrag zu wählen, wobei auf die Entrichtung eines Mietzinses verzichtet wird.
Für den Fall, dass die Fronten zwischen Ihnen und Ihren Schwiegereltern nicht aufzulösen sind, wäre an die Verpflichtung eines Mediators zu denken, der eine für alle Parteien interessengerechte Lösung erwirken kann.
2. (Mutter verstirbt vor Stiefvater)
In diesem Fall käme das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zum Tragen, wenn die Mutter kein Testament hinterlassen hat.
Ihre Frau wäre Erbin 1. Ordnung.
Neben Ihrer Frau wäre der Stiefvater zu 1/4 an dem Erbe beteiligt.
Im Falle des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erhält der Stiefvater nicht nur das oben beschriebene Viertel, sondern insgesamt die Hälfte des Nachlasses.
Die andere Hälfte würde Ihrer Frau zustehen. Ihre Frau würde damit auch als Eigentümerin zu 1/2 im Grundbuch eingetragen werden.
Sollte der Stiefvater abermals heiraten könnte er auch nur seinen Eigentumsanteil an seine Frau weitergeben.
3.
Ja, das ist möglich. Allerdings könnte der Stiefvater seine Eigentumsanteile Ihrer Tochter nur im Wege der Schenkung zuwenden und nicht vererben.
Derartige Verfügungen können Sie nicht verhindern.
Im Falle einer Enterbung hätte Ihre Frau einen Pflichtteilsanspruch und wenn Ihre Mutter als Erblasserin ihre Eigentumsanteile in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall verschenkte, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
.
Darüber hinaus wäre aber auch der Stiefvater enterbt und hätte einen Pflichtteilsanspruch.
Einen Schutz gegen Enterbung bzw. testamentarische Verfügungen gibt es nicht. Wenn Sie in der Sache mit Ihren Schwiegereltern nicht weiterkommen, empfehle ich die Mandatierung eines Mediators, der aufgrund seiner Streitbeilegungserfahrungen eine interessengerechte Lösung aushandeln könnte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
zu Frage 2.
was wäre, wenn meine Schwiegermutter zu lebzeiten Ihre Hälfte an den Schwiegervater überschreiben würde? Wäre dann nicht der Schwiegervater generell der alleinige Eigentümer?...auch nach dem Tod der Schwiegermutter.
Somit würde doch auch der Erbanspruch meiner Frau ins Leere laufen, oder???
Danke und viele Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In diesem Fall wäre der Stiefvater in der Tat alleiniger im Grundbuch eingetragener Eigentümer.
Wenn es sich hier um eine Enterbung handelt, könnte Ihre Frau einen Pflichtteilsanspruch geltend machen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Bleibt Ihre Frau gesetzliche Erbin und im Nachlass befinden sich keine Vermögensgegenstände, so könnte Ihre Frau zumindest einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
geltend machen, wenn die Übertragung als Schenkung in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugewendet wird.
Gesetzlichen Erben steht bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Miterben zu.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -