Gerne zu Ihrer Frage, ausgehend von dem 19.12.2010 , dem Datum Ihrer Kündigung aufgrund beruflicher Umorientierung.
Man ließ Sie in dem Anschein, dass Sie bei der Kurzarbeit inbegriffen sind. Sie wurde nie darauf hingewiesen, dass durch sich durch Ihre Kündigung die Sachlage ändern würde.
Zur Rechtslage ist es so, dass ich ohne Kenntnis Ihres konkreten Arbeitsvertrags und der Betriebsvereinbarung grundsätzlich sagen kann, dass es der Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
Das steht naturgemäß im Widerspruch mit Ihrer Kündigung aufgrund beruflicher Umorientierung, denn eine wesentliche Voraussetzung im persönlichen Bereich ist, vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Das Kurzarbeitergeld ( grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts) wird auf Antrag des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrats gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen, vgl. im Einzelnen §§ 99
ff SGB III.
Ihre Frage fokussiert sich deshalb allein darauf, ob Sie vom AG (oder von der Betriebsvertretung) bei der Ihre Kündigung auf die Rechtslage hätten hingewiesen werden müssen.
Das ist aus der Ferne kaum zu beurteilen, weil – wie Sie schreiben – diese Recherche im Prinzip Ihnen auch selbst möglich gewesen wäre. Es käme also auf die betrieblichen Verhältnisse seit dem 18.10.2019 („wir über die geplante Kurzarbeit informiert") an und ggf. auch eine etwaige Betriebsversammlung zu dem Thema und auch den Inhalt der Betriebsvereinbarung.
Mit anderen Worten: Wenn also zu Kündigung „animiert" bzw. motiviert wurde oder andere Kollegen/innen gleichfalls gekündigt haben, würde es zur Fürsorgepflicht des AG gehört haben, die AN umfassend und vor allem gleichermaßen zu informieren.
Wurde das schuldhaft unterlassen, könnte ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, sofern ein „Schutzgesetz" verletzt wurde. Hier sehe ich einen Ansatz, dass Ihr Chef „meinte dass Sie zur Personalreferentin gehen soll, da er nicht wüsste wieso das so ist" und dass Sie DANACH „somit drei Tage Kurzarbeit genommen und diese Ihnen jetzt fehlen, weil Sie vom Entgelt abgezogen wurden".
Dann sollten Sie unter Beachtung der kurzen Fristen im Arbeitsrecht Ihren Arbeitgeber mit Fristsetzung zum Ausgleich auffordern und ggf. eine weiterführende Beratung einer/s Kollegen/in
vor Ort einholen, weil das aus der Distanz nicht abschließend möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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