Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre konkrete Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Verjährungseinrede ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Verwendung derselben gegen Treu und Glauben verstößt, also wenn Sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, der sich als flasch herausstellte.
In Ihrem Fall sehe ich dafür nur wenig Raum, da Sie sich stets korrekt umgemeldet hatten und Ihr Anwalt als Zustellungsbevollmächtigter ebenso stets zur Verfügung stand.
Jedoch könnte die Gegenseite darauf abstellen, dass Sie nicht immer einen Nachsendeantrag gestellt haben. Jedoch halte ich dies für ein schwaches Argument.
Kritischer könnte es werden, wenn Sie vertraglich verpflichtet waren, der Bank Ihre Adressänderungen mitzuteilen. Andererseits hat die Bank durch die (zwar erfolglosen) Zustellversuche an die neuen Adressen bewiesen, dass sie darauf nicht vertraute.
Daher halte ich eine Verjährungseinrede nicht für rechtsmißbräuchlich.
Wenn die Ummeldungen stets korrekt durchgeführt wurden, ist eine öffentliche Zustellung nicht möglich, weil Sie ja dadurch auffndbar sind.
Ich rege an, den Kollegen, der den Fall bearbeitet hat und daher sehr viel besser als ich beurteilen kann, bezüglich der Aktennotiz um Rat zu fragen.
Wenn auch der Kollege keinen Grund zum Tätigwerden sieht, würde ich anregen, abzuwarten, was die Bank so alles macht.
(Das Offensichtliche, den Kredit zurückzuzahlen, brauche ich nicht extra anregen?)
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Tag Herr Weber.
Vielen Dank für Ihre Nachricht in Nachtschicht.
Mein Anwalt kennt die Aktennotiz und rät weiter zur Gelassenheit, wobei er keine Prognose abgeben will. Den Kredit zurückzahlen ist leider unmöglich. Deshalb schwebt das Insolvenzschwert seit 2001 über mir, was langsam aber sicher chronisch „krank“ macht.
Genau um die Mitteilungspflicht der Adressänderung geht es. Diese Pflicht steht wahrscheinlich in den AGB der Bank, welche mir laut Kreditvertrag ausgehändigt worden sein soll (liegt aber nicht oder nicht mehr vor).
Also, auch wenn ich mich wiederhole: Wie schwer wiegt das Versäumnis der Mitteilungspflicht im Vergleich zu den vorhandenen korrekten EWA-Ummeldungen, dem vorhandenen Prozeßbevollmächtigten und dem späteren Nachsendeauftrag. Greift hier „Treu und Glauben“ und kann die Bank nicht wegen angeblicher Zustellungsvereitelung einer Verjährung widersprechen.
Über Ihr erneutes kurzes Statement würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Begriff Treu und Glauben ist ein sehr flexibler Begriff, der von jedem Richter anders ausgelegt werden kann.
Dementsprechend ist eine konkrete Prognose sehr schwierig, in Ihrem Fall fast unmöglich, so daß ich das Schweigen des Kollegen verstehen kann.
Meines Erachtens stellt Ihr Verhalten keinen Rechtsmißbrauch dar, da Sie sich stets umgemeldet haben. Auch wurde kein Vertrauen der Bank mißbraucht, da diese ausweislich ihrer Zustellversuche über die Umzüge informiert war.
Allerdings kann die Bank durchaus der Verjährung widersprechen. Jedoch dürfte sie damit meines Erachtens wenig Erfolg haben. Es bestehen gute Chancen, dass der Richter das auch so sieht.
Ich bedaure, Ihnen aus der Distanz keine konkretere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber