Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie sollten beide Mahnbescheide insgesamt widersprechen.
Der Unternehmer ist dann gehalten die Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem zuständigen Gericht zu beantragen und den Anspruch zu begründen.
Nach dem Ihnen die Anspruchsbegründungsschrift zugestellt wurde, können Sie im Rahmen der Klageerwiderung dann Ihre Einwendungen und Einreden gegen den geltend gemachten Anspruch erheben.
Unter anderem müssen Sie dann sich ausdrücklich auf die Verjährung der Forderung für 2004 berufen.
Den Teil der Rechnung, der auf die ausgeführten Arbeiten 2005 fällt, können Sie dann ggf. anerkennen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt