Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich verjähren Rückzahlungsansprüche für Darlehen nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB
. Ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie möglicherweise eine andere Frist vereinbart haben. Sie sagen, die Forderung ist verjährt, dies würde ich noch einmal prüfen lassen. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB
, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, also Sie, von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Zusätzlich muss der Schuldner sich auf die Verjährung berufen, da es sich um eine Einrede handelt, die aktiv „gesprochen" werden muss. Hat er dies bisher nicht getan, kann es sein, dass Ihr Anspruch noch durchsetzbar ist.
Grundsätzlich könnte das Angebot einer Ratenzahlung bedeuten, dass Sie weiterhin über den Anspruch verhandeln und aus diesem Grunde die Verjährung gemäß § 203 BGB
gehemmt ist oder war. Hier müssten Sie mir noch weitere Angaben geben, in welchem Umfang möglicherweise Verhandlungen bezüglich des Anspruch, die zu einer Hemmung führen könnten oder ob er tatsächlich bereits die Verjährung erklärt hat.
Durch ein Schuldanerkenntnis könnte die Forderung nochmals anerkannt worden sein und die Verjährung hindern, jedoch erfordern diese grundsätzlich nach §§ 780
, 781 BGB
Schriftform.
Sollte die Forderung nicht verjährt sein, Sie beantragen den Erlass eines Mahnbescheids und der Schuldner erhebt Widerspruch, so werden Sie darüber vom Gericht benachrichtigt und müssten Ihren Anspruch, um die Forderung weiter zu verfolgen, in Form eines streitigen Verfahrens, also einer Klage, begründen und beim Gericht einreichen.
Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfragen, nutzen Sie dazu die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, vielen Dank für Ihre Antwort.
Es sei an dieser Stelle noch eine kurze Nachfrage gestattet.
In dem meinen Anspruch zugrunde liegenden Schuldschein wurden keine anderen Verjährungsfristen vereinbart. In den vielen Jahren zwischen Geld-Gabe in 2001 an den Schuldner bis zu meinem Brief am 06.12.2012 ist, mit Ausnahme mündlicher Zahlungsversprechen des Schuldners, nichts passiert. Das Wort "Verjährung" ist bisher nie gefallen. Mit meinem Brief vom 06.12.2012 (siehe vor) habe ich dieses Thema erstmals schriftlich wieder aufgenommen. Als Antwort auf meinen Brief kam dann, wie beschrieben, der Antwort-Brief des Schuldners am 21.12.2012 mit seinem Ratenzahlungsangebot.
Ihren Ausführungen folgend kann ich durch diesen Antwort-Brief des Schuldners wohl auf eine Hemmung der Verjährung hoffen? ..... und würde dann, für den Fall dass der Schuldner dem Mahnbescheid, wie von Ihm angekündigt, in Gänze widerspricht ins streitige Verfahren übergehen. Könnten Sie für diesen Fall des Widerspruchs zu diesem Schritt raten?
Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sie sprechen immer von einem dem Anspruch zugrunde liegenden Schuldschein. Sollte in diesem geregelt sein, wann das Darlehen zurückgezahlt werden soll, wann es also fällig wird, könnte dies den Beginn der Verjährung auch zeitlich nach hinten verlagern. Die Verjährung würde frühestens mit Fälligkeit des Rückzahlungsanspruch beginnen. Sollte eine Fälligkeit der Rückzahlung nicht vereinbart worden sein, hängt die Fälligkeit des Darlehens gemäß § 488 Abs. 3 BGB
davon ab, ob der Vertrag gekündigt wurde. Das heißt, wäre eine Fälligkeit nicht im Vertrag vereinbart und hätten weder Sie noch der Schuldner das Darlehensverhältnis bisher gekündigt, könnte die Fälligkeit erst noch begründet werden und die Forderung wäre noch nicht verjährt. Hier würde sich jedoch die Frage einer möglichen Verwirkung stellen, da Sie den Anspruch lange nicht verfolgt haben.
Ein Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis oder ähnliches gemäß § 212 BGB
scheidet aus, wenn die Verjährung bereits vollendet wäre. Das wäre der Fall, wenn die Fälligkeit auch schon bereits 2001 eingetreten wäre. Allerdings könnte ein solches Anerkenntnis durch eine Ratenzahlungsvereinbarung einen Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen, so dass sich der Schuldner dann nicht mehr darauf berufen könnte, dass die Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. Dies ist aber Auslegungssache, dass ein Gericht dies ebenso so sieht ist immer ein gewisses Risiko.
Auch die Hemmung hängt im Endeffekt von der Fälligkeit ab, dazu fehlen hier leider die Angaben. Eine Hemmung ist auch nicht mehr möglich, wenn die Verjährung bereits vollendet ist. Wäre dies nicht der Fall, käme eine Hemmung durch Verhandlungen wie oben ausgeführt in Betracht.
Gemäß § 214 BGB
ist eine Forderung nach Vollendung der Verjährung aber an sich dennoch erfüllbar, wenn der Schuldner Sie erfüllen will, was er durch das Ratenzahlungsangebot trotz Verjährung zum Ausdruck bringt. Allerdings erfordert dies die Schriftform des Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB
. Sollte der Schuldner ein Kaufmann sein, würde gemäß § 350 HGB
sogar das Erfordernis der Schriftform entfallen. Das bedeutet im Ergebnis, würde man eine Ratenzahlungsvereinbarung als Anerkenntnis ansehen, könnte sich der Schuldner trotz Verjährung nicht mehr auf diese berufen und Sie die Forderung eintreiben.
Wesentlich ist also die Frage, wann die Rückzahlung fällig wurde, davon hängt der Eintritt der Verjährung ab. Sollte dieser Zeitpunkt noch gar nicht so lange her sein, könnte die Forderung noch gar nicht verjährt und die berechtigt verfolgbar sein.
Wenn die Verjährung tatsächlich vollendet sein sollte, muss man froh sein, dass sich der Schuldner tatsächlich ein Eigentor geschossen hat und versuchen, als Anerkenntnis auszulegen. Hier könnte dann die einzige Lösung sein, das Ratenzahlungsangebot anzunehmen, damit Sie überhaupt irgendeine schriftliche Vereinbarung in der Hand halten, um Ihre Forderung einzutreiben.
Sie sehen, dass Ihr Fall relativ komplex ist, so dass eine Erstberatung hier einen persönlichen Termin bei einem Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort leider nicht ersetzen kann. Nur dieser kann sich in Ruhe die Schreiben anschauen und prüfen. Das kann ich Ihnen im Augenblick nur empfehlen, da sich der Rechtsanwalt nur dann ein abschließendes Bild machen und das weitere erforderliche Vorgehen planen kann. Ich weiß nicht, um welchen Betrag es sich bei der Rückzahlung handelt und ob Sie möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung haben. Denn das Kostenrisiko muss berücksichtigt werden, falls Sie in einem solchen Fall unterliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen wenigstens eine erste vorläufige Einschätzung geben, die Ihnen bei Ihren weiteren Entscheidungen hilft.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
noch eine Ergänzung, das hatte ich vergessen:
Sollte man nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der Schuldner nicht auf eine Verjährung berufen kann, dann stünde einem streitigen Verfahren an sich nichts entgegen, die Ihrem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen müssten aber bewiesen werden. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so dass Ihr Kostenrisiko bis auf eine Selbstbeteiligung verhältnismäßig gering wäre, könnte man ein Verfahren durchaus anstreben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt