Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Forderung, insbesondere die Hauptforderung, kann meines Erachtens nur noch geltend gemacht werden, wenn sie bereits tituliert war, da ansonsten die dreijährige Verjährung greift.
Forderung 1 wäre somit grundsätzlich am 31.12.2012 verjährt, die Forderung 2-6 am 31.12.2013.
Auch hinsichtlich der Zinsen gilt, dass nur bereits titulierte ZInsen nicht verjähren, sämtliche anderen Zinsen unterliegen der dreijährigen Verjährung.
Ist bereits 1 Tiel ergangen, so kann ein solcher kein zweitel Mal ergehen. Bitte prüfen Sie, ob es sich - sofern 1 Tiel bereits vorliegt- um dieselben Zeiträume handelt.
2.
Sollte dies der Fall sein, so sollten Sie vollumfänglich widersprechen.
Insofern ist hier von Ihnen zu prüfen, ob in der Vergangenheit wegen dieser Forderung ein Titel gegen Sie ergangen ist.
Ansonsten können Sie wegen eventuell verjährter Forderungen (teilweise) widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort! Zum einen weil mir einfach mal ein Stein vom Herzen fällt und ich dankbar bin dass ich nicht blind einfach alles unterschrieben habe und zum anderen weil ich einfach mal Glück im Unglück habe.
Werde wie empfohlen erstmal (zwecks der Frist) vollumfänglich widersprechen.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob bereits ein Titel vorliegt.
Müsste ich das bei dem Gericht erfragen, bei dem auch der jetzige Mahnbescheid beantragt worden ist, erfragen oder gibt es eine andere Möglichkeit, dieses in Erfahrung zu bringen, eventuell sogar durch ein einfaches Telefonat mit dem zuständigen Gericht?
Wie gesagt, ich bin Ihnen sehr dankbar und wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüssen
Wenn Sie widersprechen, wird die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht bei Ihnen am Wohnort abgegeben. Im Zuge dieser Abgabe muss dann quasi eine der Klageschrift entsprechende Schrift eingereicht werden.
Im Grunde genommen wird dann zu überprüfen sein, was bereits verjährt ist, etc.
Gerne kann ich IHnen bei der Durchsetzung der (Verteidigungs-)Ansprüche behilflich sein. Melden Sie sich dann gerne in meiner Kanzlei.