Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einem sogenannten Berliner Testament, das nur von Ehegatten gemeinschaftlich errichtet werden kann <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612.html">(§ 2265 BGB)</a>
liegt die Besonderheit darin, dass nach dem Tode eines der Ehegatten zunächst der gesamte Nachlass an den anderen Ehegatten fällt <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612.html">(§ 2269 BGB)</a>.
Es kommt also zunächst nicht zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den an sich nach dem Gesetz erbberechtigten Personen. Die Abkömmlinge können in der Regel dann zunächst nur Pflichtteilsansprüche gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen und sind ansonsten auf erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod des Längerlebenden verwiesen.
Dementsprechend könnte Ihre Mutter mit dem von ihrem Mann ererbten Vermögen nach Belieben verfahren, könnte also auch das Haus verkaufen.
Eine andere Beurteilung kann sich aus dem Wortlaut des Testaments, sowie ergänzend nach dem aus sonstigen Umständen ermittelbaren Erblasserwillen ergeben.
Wenn Ihre Mutter demnach nur treuhänderisch über das Vermögen verfügen können sollte, sie also letztlich nur als Vorerbin ohne die Befreiungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612.html">§ 2113 BGB</a> anzusehen ist, wären Verfügungen über das Grundstücks, die ihr Recht als Nacherbin „vereiteln oder beeinträchtigen“ würden, unwirksam.
Ergibt die Auslegung, dass Ihre Mutter über das Vermögen und auch über das Grundstück verfügen darf, so würde allerdings ein Verkauf keine Ansprüche Ihrerseits auslösen. Die bereits erwähnten Pflichtteilsansprüche sind jetzt bereits verjährt, href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612.html">(§ 2332 BGB
)</a>.
Sie würden dann erst nach dem Ableben Ihrer Mutter an dem dann im Nachlass vorhandenen (Geld-)Vermögen teilhaben.
Sie werden zwar, auch wenn Sie ins Ausland gehen, grundsätzlich über den Tod eines Familienangehörigen benachrichtigt, hierzu ist das Nachlassgericht auch verpflichtet.
Dies setzt aber auch voraus, dass Ihre Anschrift ermittelbar ist.
Deshalb kann es in der Tat sinnvoll sein, wenn Sie bei dem Nachlassgericht Ihre neue Anschrift bekannt geben oder eben bei der Stelle, wo das gemeinschaftliche Testament aufbewahrt wird.
Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung aus.
Selbstverständlich können Sie hier noch eine Rückfrage stellen, falls etwas noch nicht klar geworden ist. Für eine weitergehende Interessenwahrnehmung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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