Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass Sie vor dem Tode Ihres Vaters keinen Eigentumsanteil am Grundstück hatten. Ebenso gehe ich davon aus, dass Sie aus dem Testament nicht direkt mit einem Eigentumsanteil bedacht worden sind.
Bei einem Berliner Testament setzen sich idR die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und einen oder mehrerer Dritte (idR die Kinder) zu Schlusserben ein. Ist einer der Ehepartner verstorben kann das Testament
grundsätzlich nicht mehr geändert werden (§ 2271 BGB
).
Der überlebende Ehegatte ist jedoch in seiner Verfügung über den Nachlass grundsätzlich nicht beschränkt. D.h. er kann das Erbe grundsätzlich veräußern oder beleihen ohne dass die Schlusserben dies verhindern können.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass Sie allein aus dem Berliner Testament (noch) keine Ansprüche oder Eigentumsrechte an dem Haus besitzen oder ableiten können. Insoweit kann Ihre Mutter das Haus grundsätzlich allein verkaufen oder beleihen.
Um im Todesfall benachrichigt zu werden, können Sie beim zuständigen Nachlassgericht Ihre Adresse hinterlassen. Gem. § 2262 BGB
hat das Nachlassgericht nach Eröffnung des Testaments die Beteiligten zu benachrichtigen.
Wie bereits oben ausgeführt sind Sie durch das Berliner Testamtent nicht (Teil-)Eigentümer am Grundstück geworden. Daher müssen Sie auch bei einem Verkauf oder einer Beleihung nicht informiert werden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ohne Einsicht in das Testament Ihre Frage nur sehr allgemein beantwortet werden kann. Die gemachten Ausführungen gelten daher nur für ein ´klassisches´ Berliner Testament. In Ihrem Falle kann die Prüfung der Rechtslage nach Einsicht in das Testament zu einem anderen Ergebnis führen. Ich empfehle Ihnen daher einen Kollegen mit der Prüfung des Testaments zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unserer Kanzlei dabei zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Diese Antwort ist vom 27.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider finde ich Ihre Nachricht etwas widersprüchlich, denn Sie schreiben, dass nach dem Ableben eines Ehepartners das Testament nicht mehr geändert werden kann.
Orginal des Testaments: ... dass nach dem Ableben eines der beiden Ehegatten der übrige der alleinige Erbe sein. Nach dem Ableben beider Elternteile soll unsere Tochter ... Alleinerbin sein....
Wie kann es denn möglich sein, dass sich meine Mutter diesem Testament widersetzt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
darin liegt kein Widerspruch. Das Testament kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden, d.h. Sie werden nach dem Ableben Ihrer Mutter Alleinerbin sein. Dieses sagt allerdings noch nichts über den Umfang der Erbschaft aus.
Was den Umfang der Erbschaft betrifft hat der überlebende Ehepartner Spielraum was er mit seinem Vermögen macht. Z. Bsp. verkaufen, verschenken, beleihen o.ä.
Sie müssen bedenken, dass durch die Erbschaft Ihres Vaters sein gesamtes Vermögen Bestandteil des Vermögens Ihrer Mutter geworden ist, nicht Ihres Vermögens. Wennn Ihre Mutter stirbt werden Sie das Vermögen Ihrer Mutter als Alleinerbin erben. Das kann Ihre Mutter nicht ändern. Da Ihre Mutter jedoch Eigentümerin der Erbschaft Ihres Vaters geworden ist, ist sie darüber voll verfügungsverechtigt.
Macht Ihre Mutter davon Gebrauch widersetzt sich Ihre Mutter auch nicht dem Testament, denn danach bleiben Sie, wie bestimmt, Alleinerbin.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt