Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ihre Einschätzung spiegelt die Rechtslage richtig wieder.
Sie sind als aufschiebend bedingt eingesetzter Ersatzerbe in zweiter Linie von der Erbfolge ausgeschlossen, so dass Sie einen Pflichtteilsanspruch haben (§ 2303 BGB
).
Dieser Pflichtteilsanspruch entfällt jedoch, wenn die Bedingung eintritt und Sie Erbe werden.
In einem solchen Fall müssten Sie darauf erhaltene Zahlungen nach den Regelungen des Bereicherungsrecht (vgl. §§ 812 ff. BGB
) zurückgewähren
(vgl. OLG Oldenburg NJW 1991, 988
und BayObLGZ 1966, 228, 230).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 04.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr verehrter Roth,
vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Es ergibt sich noch ein kurz Nachfrage.
Würde mich mein Bruder jetzt wie geplant auszahlen und ich im Gegenzug notariell auf einen zukünftigen Pflichtanteil verzichten, müßten meine Eltern dann ihr Testament abändern oder bleibt alles wie gehabt, nur mit dem Hinweis, dass ich auf meinen Pflichtanteil verzichtet habe und auch meine Kinder keinerlei Ansprüche mehr haben?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Eltern müssten das Testament nicht abändern. Dies könnte ihnen im übrigen auch keiner vorschreiben.
Der Pflichtteilsverzicht hat zur Folge, dass auch Ihre eigenen Nachkommen keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth