Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung sehe ich keine Verpflichtung, die Anwaltskosten Ihrer geschiedenen Frau zu übernehmen: Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der den Anwalt beauftragt, ihn auch zu bezahlen hat. Nur in Ausnahmefällen, wenn Sie sich beispielsweise im Verzug befinden und dadurch ein Anwalt beauftragt werden muss, kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestehen.
Dass Ihre geschiedene Frau wegen Schulden die Rechnung nicht bezahlen kann, ist jedenfalls kein Grund. In diesem Fall hätte der Anwalt für seine Mandantin ggf. Beratungshilfe beantragen können, um so die Gebühren aus der Staatskasse zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-