Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Kosten eines Rechtsanwalts muss grundsätzlich derjenige bezahlen, der den entsprechenden Auftrag erteilt. In Ihrem Fall werden zunächst also Sie diese Kosten tragen müssen.
Die Kindesmutter muss Ihnen die gesetzlichen Kosten des Rechtsanwalts erstatten, wenn sie sich im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit mit der Zahlung des Kindesunterhalts in Verzug befindet, § 278 III BGB
. Derartige Kosten sind Teil des vom säumigen Schuldner zu zahlenden Schadensersatzes.
In Verzug befindet sich der Schuldner einer Geldforderung, wenn er nicht bezahlt, obwohl für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender, also ein konkretes Datum, vereinbart ist, oder wenn nach Eintritt der Fälligkeit auf eine Mahnung des Gläubigers nicht bezahlt worden ist.
Der Kindesunterhalt ist regelmäßig monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag d. Monats, an den betreuenden Elternteil (bei minderjährigen Kindern) zu bezahlen und somit ab diesem Datum fällig. Für die bereits zurückliegenden Monate und ab heute auch für den Monat April, befindet sich die Kindesmutter somit in Verzug. Ihre Anwaltskosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche können Sie von Ihr ersetzt verlangen, vorausgesetzt, derartige Ansprüche bestehen, was ich angesichts des Wortlautes Ihrer Fragestellung als Voraussetzung angenommen habe.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe ggf. gern für die Beantwortung einer kostenlosen Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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