Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
In der Regel ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen bei Selbstständigen mit dem Durchschnittsverdienst der vorangegangenen drei Jahre anzusetzen (BGH NJW 1985, 911).
Die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus 2003 und 2004 halte ich für überzogen, da auch bei Ihnen als Existenzgründer bei der Ermittlung des Durchschnittsverdientes nur eine gewisse Anlaufphase unberücksichtigt bleiben darf (OLG Köln NJW-RR 1995, 1157
, OLG Hamm NJWE-FER 1997, 77
), innerhalb derer keine nennenswerten Gewinne erzielt werden.
2.
Ihnen ist außerdem der Abzug von Beträgen für die Altersvorsorge zuzubilligen, und zwar ca. in Höhe von 20% des Bruttoeinkommens.
3.
Dagegen stellt die gezahlte Gewerbesteuer beim Unterhalt keinen für sich genommen abzugsfähigen Posten dar, sondern nur insoweit als sich Ihr Gewinn dadurch vermindert hat.
Ich hoffe, meine Antworten sind für Sie hilfreich und verständlich. Gerne können Sie bei Bedarf Rückfragen zu meinen Ausführungen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen dank für die zügige und kompetente Beantwortung meiner Fragen...trotz später Stunde!
Nun habe ich noch 2 kurze Fragen:
zu 1: wird diese Berechnungsmethode auch angewendet, wenn es praktisch keine verlustreiche "Anlaufphase" stattgefunden hat und von Anfang an Gewinne erwirtschaftet wurden und noch immer werden?
werden die 20% des Bruttoeinkommens für Vorsorgeaufwendungen vom Brutto- oder Nettoeinkommen abgezogen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Nachdem der Durchschnittsverdienst aus der Vergangenheit einer Prognose der Leistungsfähigkeit in die Zukunft dient, um die Höhe des Unterhalts festlegen zu können, ist es so gut wie immer legitim, die Anlaufphase des Unternehmens zugunsten des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn am Anfang zwar Gewinne erwirtschaftet wurden, die aber naturgemäß am Anfang noch nicht so hoch sind.
2.
Die 20% sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt