Guten Tag,
ja, Ihre Einschätzung ist richtig. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltspflichtigen aus. Bei mehr oder weniger unterhaltspflichtigen Personen kann (!) eine Herabstufung oder Heraufstufung vorgenommen werden. Die Umstufung ist der Regelfall, Ausnahmen sind selten und hängen vom Einzelfall ab.
Die von Ihnen genannten Zahlbeträge sind richtig und die Umstufung wäre nach Ablauf der Zahlpflicht nachehelicher Unterhalt vorzunehmen.
Ich hoffe aber, dass Sie Ihr Einkommen bereinigt haben, also z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Darlehensverpflichtungen, Altersvorsorgeaufwendungen in Abzug gebracht haben?
Beste Grüße
Kirsten Petereit
Diese Antwort ist vom 15.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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