Gutern Tag,
§§ 8 und 9 der Anlage 5 zu den AVR regeln Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Heimen.
Die Zuweisung zu den Stufen A - D des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. Zu der "Stufenregelung" lesen Sie bitte § 9 der Anlage 5 zur AVR. Danach wird die Stufe A (durchschnittliche Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes 0 bis 10 v. H.) mit 15 v. H. als Arbeitszeit bewertet. Bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von 10 bis 25 % gilt die Stufe B, in der 25 % als Arbeitszeit gewertet werden.
Der 1. bis 8. Bereitschaftsdienst ist im Kalendermonat ist mit 25 v. H. als Arbeitszeit zu werten. Der 9. - 12. Bereitschaftsdienst ist mit 35 v.H., und ab dem 13. mit 45 v. H. als Arbeitszeit zu werten.
Die Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sind lohnrechtlich als Überstunden zu werten. Freizeitausgleich ist möglich.
Für die Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenverütung vergütet.
Die Fahrtzeiten unterbrechen die Ruhezeiten und sind somit als Arbeitszeit zu vergüten. Für Wegezeiten ist die Überstudenvergütung zu zahlen.
Steuerlich können die Fahrtenkilometer in Zusammenhang mit der Bereitschaft wohl nicht gesondert, zusätzlich geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Görmer
Rechtsanwalt
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