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Teilzeit und Rufbereitschaft

11. April 2018 09:51 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Darf mein Arbeitgeber verlangen, dass ich an meinem freien Tag Rufbereitschaft mache?

Ja, der Arbeitgeber kann auf Basis seines Weisungsrechts Rufbereitschaft an freien Tagen verlangen. Allerdings muss nach einem Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft eine neue ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.06.2018 habe ich Teilzeit beantragt, von 40 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden.

Text aus meinem Antrag:
"Hiermit beantrage ich die Verringerung meiner regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 01.06.2018 von 40 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden, sowie einer Verteilung der neuen Arbeitszeit auf vier Werktage pro Woche.
Als freier Tag wurde in Absprache mit meinem Team der Mittwoch ausgewählt. Dieser ist bei Bedarf und termininterner Absprache auf einen anderen Wochentag zu verlegen."

Auf Grund der Tatsache, dass ich nun einen Tag nicht im Büro bin, darf ich laut Aussage der Personalabteilung an diesem keine Rufbereitschaft mehr machen, da dieses ja mein "freier" Tag wäre.
Aus meiner Sicht ist dieser allerdings nicht vergleichbar mit Urlaub und ich würde die Bereitschaft an diesem Tag machen wollen.

In unserer Konzernbetriebsvereinbarung steht, dass die Rufbereitschaft von Vollzeit-, sowie Teilzeitarbeitnehmern zu leisten ist.

vielen Dank für eine Antwort

11. April 2018 | 10:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.

Generell ist die Anweisung an freien Tagen Rufbereitschaft zu machen nach dem Weisungsrecht des Arbeitgebers möglich.

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit und werden allgemein der Ruhezeit zugerechnet. Werden Sie während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, so wird dadurch die Ruhezeit unterbrochen. Ihnen ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren.

Sie können also mit dem Arbeitgeber durchaus vereinbaren an Ihrem freien Tag Rufbereitschaft zu machen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.

Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.

Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Bergmann
Rechtsanwalt


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