Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wenn bisher im Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Rufbereitschaft enthalten waren, kann der Chef diese nicht ohne weiteres von seinen Mitarbeitern verlangen, da dies nicht mehr vom Weisungsrecht hinsichtlich Zeit und Ort des Arbeitseinsatzes umfasst ist. Die Einführung von Rufbereitschaftsdiensten könnte aber durch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Änderungskündigung erfolgen. Ich nehme vorliegend jedoch an, dass die Rufbereitschaft auf freiwilliger Basis mit bestimmten Mitarbeitern vereinbart wird. Im Übrigen wäre eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam, wenn dieser sicher weigert, Rufbereitschaften am Wochenende zu übernehmen, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung fehlt (Urteil des Hess. LAG vom 16.11.2007- 12 Sa 1606/06
).
Grundsätzlich ist bei Ruhestörungen das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde zuständig. Sofern dieses aber nicht verfügbar ist, liegt vor allem nachts die Eilzuständigkeit bei der Polizei. Vorliegend muss aber beachtet werden, ob nicht der Verein als Vermieter der Immobilie die Pflicht hat, selbst für Ruhe zu sorgen. Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet es, dass Nachbarn zwar gelegentliche Feiern dulden müssen (so das OLG Düsseldorf vom 15.1.1990 Az.: 5 Ss 475/89), es muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Der Verein würde sich somit unter Umständen der Gefahr einer Unterlassungsklage aussetzen, sodass es hier durchaus sinnvoll erscheint, eigene Mitarbeiter einzusetzen, die dann vor Ort für Ruhe sorgen. Außerdem ist damit dafür gesorgt, dass die Nachbarn einen Ansprechpartner zur Verfügung haben, von dem sie wissen, dass dieser in gewisser Weise auf deren Seite steht. Das hat auch einen nicht zu unterschätzenden psychologischen Effekt.
Sollte Ihre Partnerin im Rahmen der Rufbereitschaft auf dem Weg zur Immobilie oder vor Ort einen Unfall haben, ist sie als Arbeitnehmerin über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Während der „Wartezeiten“ zu Hause besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Diese Antwort ist vom 17.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
bei mir sind zwei Fragen offen gelieben
(1) Ist der Verein als Vermieter nun in der Pflicht für Ruhe zu sorgen oder nicht (Gesetzesgrundlage?)
(2) Darf der Chef seine Mitarbeiter einem solchen Risiko ausetzten. Wie bereits erwähnt, besteht meines Erachtens nach ein persönliches Sicherheitsriskio wenn ein einzelner Mitarbeiter für Ruhe sorgen soll. Gibt es dafür einen rechtlichen Hintergrund?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch der Nachbarn auf Beseitigung der Ruhestörung aus §§ 1004
, 823
II BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann gegen den Ruhestörer selbst. Vorliegend sind dies zuerst einmal die Mieter, die den Lärm verursachen. Als Störer kommt aber auch der Eigentümer oder Veranstalter in Betracht. Es kann daher verlangt werden, dass der Verein als Vermieter in zumutbarer Weise auf die Mieter einwirkt, um nächtliche Ruhestörungen zu vermeiden. Zudem ist damit zu rechnen, dass die zuständige Behörde bei Wiederholung der Ruhestörung entsprechende Auflagen erteilen wird.
Zur Ihrer zweiten Frage teile ich Ihnen mit, dass ich aus der ursprünglichen ersten Anfrage nicht herauslesen konnte, dass Sie ein Eingehen auf das Sicherheitsrisiko wünschen. Sie haben natürlich Recht, wenn Sie Bedenken bzgl. der Sicherheit Ihrer Partnerin haben. Der Arbeitgeber hat aus dem Gedanken der Fürsorge- und Schutzpflicht heraus dafür zu sorgen, dass einzelne Arbeitnehmer nicht unnötigen Gefahren ausgesetzt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus den §§ 617
bis 619
sowie 241 II BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber muss hiernach prüfen, ob und welche Schutzmaßnahmen in Betracht kommen und wie diese umsetzbar sind. Hierbei wird es auf den Einzelfall ankommen und darauf, wie sich der Arbeitgeber die praktische Handhabung und Umsetzung der Rufbereitschaft vorstellt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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