Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu einer Rufbereitschaft sind Sie nur dann verpflichtet, wenn Sie sich dazu in Ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet haben. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Rufbereitschaft auch dann zu vergüten, wenn es zu keinem Arbeitseinsatz kommt. Unbezahlte Rufbereitschaft ist unzulässig.
An Ihren freien Tagen können Sie machen, was Sie wollen. Sie brauchen sich an Ihren freien Tagen keinen unbezahlten Urlaub genehmigen zu lassen. (Es reicht aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber über die Dauer Ihrer Abwesenheit Ihres Familienbesuchs benachrichtigen, und dass Sie während dieser Zeit für Notfalleinsätze nicht zur Verfügung stehen.)
Der Arbeitgeber muss nur bezahlten Urlaub an Arbeitstagen genehmigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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