Sehr geehrter Fragesteller,
Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Eine Anordnung von Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Rufbereitschaft anordnet oder kennt und duldet.
Die Rufbereitschaft ist regelmäßig zu entlohnen. (BAG 6 AZR 600/98)
Besteht keine besondere Regelung für die Entlohnung der Rufbereitschaft, ist bei rechtswirksamer Anordnung eine angemessene Entlohnung nach § 612 BGB
geschuldet. D.h. ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, richtet sich diese nach der üblichen Vergütung.
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Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Danke für die schnelle Antwort.
Zielt die Entscheidung des BAG nicht jedoch auf eine "tarifliche" Entlohung ab, die in diesem Falle geschuldet war? Wie ausgeführt, liegt hier keine tarifliche Bindung vor. Inwiefern halten Sie die zitierte Entscheidung dennoch für einschlägig?
Zudem ist mir nicht klar geworden, inwiefern im Falle einer anderweitig nicht vorliegenden Regelung eine Vergütung nach § 612 BGB
geschuldet sei. § 612 BGB
sagt aus, dass "eine Vergütung [] als stillschweigend vereinbart [gilt], wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.". Solche Umstände können in dem geschilderten Fall aber nach m.E. nicht ohne Weiteres angenommen werden. Könnten Sie näher darlegen, wie Sie zu der getroffenen Einschätzung gelangt sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
das BAG hat in dem vom mir angsprochenen Urteil festgestellt, dass es sich bei der "Rufbereitschaft per Handy" um eine Beschränkung des Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers handelt, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Zu einer solchen Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer, ohne tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht verpflichtet.
In Ihrer Ausgangsfrage sagen Sie, dass die Rufbereitschaft nicht innerhalb Ihres Arbeitsvertrages geregelt ist und somit auch nicht durch die vereinbarte Vergütung bereits abgegolten ist.
Beschränkt der Arbeitgeber aber nun in der Wahl des Aufenthaltsortes den Arbeitnehmer hat er dies grundsätzlich zu vergüten. In dem o.g. Urteil gem. Tarifvereinbarung; idR nach Arbeitsvertrag; in Ihrem Falle gem § 612 BGB
.
2.
Der Arbeitnehmer hat von dem Arbeitgeber grundsätzlich für seine Dienste eine Vergütung zu erwarten. Diese ist idR auch konkret vereinbart. In dem von Ihnen angesprochenen Arbeitsverträgen ist insoweit eine Vereinbarungslücke in der Gestalt, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig wird (Rufbereitschaft inkl. Beschränkung des Aufenthaltsortes) aber dafür keine Vergütungsvereinbarung existiert. D.h. der Arbeitnehmer hat, bedingt durch die Einschränkungen, eine Vergütung zu erwarten. Trotz der Lücke im Arbeitsvertrag ist diese lt. BGB, stillschweigend vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -