Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie die mit der Klage geltend gemachten Unterlagen nachweisbar erneut vorlegen, haben Sie den Auskunftsanspruch erfüllt und die Gegenseite wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklären. Schließen Sie sich dieser Erledigungserklärung an, wird nur noch über die bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden sein. Durch die Einreichung der Klage sind nämlich bereits Anwalts- und Gerichtskosten entstanden.
Schließen Sie sich der Erledigungserklärung nicht an, weil Sie vortragen, daß die Klage zu keinem Zeitpunkt begründet war, weil Sie schließlich Ihrer Auskunftspflicht bereits längst nachgekommen sind, müssten Sie dies aber auch beweisen können. Dieser Beweis wird Ihnen aber nach Ihrer Schilderung nicht gelingen.
Sie sollten daher, sobald wie möglich, die von der Gegenseite angeforderten Unterlagen erneut beibringen und dem Anwalt Ihrer Frau nachweisbar, z.B. gegen Quittung, überbringen.
Dem Gericht sollten Sie mitteilen, daß Sie die Auskunft nun erteilt haben, mithin die Klageforderung sich erledigt hat und Sie der vom Gegner abzugebenden Erledigungserklärung zustimmen werden und Sie die Kosten des Rechtstreits anerkennen.
In diesem Fall wird das Gericht auf die Anberaumung eines mündlichen Verhandlungstermines verzichten, wodurch weitere Kosten vermieden werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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