Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal sollten Sie sich daran orientieren, welche Unterlagen die Gegenseite anfordert. Üblich ist, dass zum Nachweis Ihres Einkommens aus angestellter Tätigkeit die letzten zwölf Verdienstbescheinigungen übersandt werden.
Um die bisherigen Mieteinnahmen nachzuweisen, können entweder die Mietverträge oder Kontoauszüge, die die Höhe der Einnahmen belegen, übersandt werden. Weisen Sie darauf hin, dass die Wohnung zwischenzeitlich verkauft ist und Sie künftig keine Mieteinnahmen mehr beziehen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vorlage der Steuerbescheide, u. U. auch der zugrundeliegenden Steuererklärungen.
Sämtliche bestehenden Kredite sollten Sie nachweisen, indem Sie entweder den Kreditvertrag oder den letzten Jahreskontoauszug der Bank übersenden.
Falls Sie Vorsorgeaufwendungen tätigen (Riesterrente, Lebensversicherung o. ä.) sollten Sie auch diese Unterlagen in Ihrem eigenen Interesse beifügen.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Es wird zunächst Ihr Erwerbseinkommen ermittelt und um Vorsorgeaufwendungen und berufsbedingte Aufwendungen reduziert. Mieteinkünfte (für den Zeitraum, in dem sie erzielt wurden) werden hinzugerechnet, Kredite, soweit sie berücksichtigungsfähig sind, abgezogen.
Für das Wohnen im eigenen Haus wird ein angemessener Wohnwert Ihrem Einkommen hinzugerechnet, auch hier werden die Kredite berücksichtigt.
Der Kindesunterhalt ergibt sich dann unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und des Alters des Kindes aus der Düsseldorfer Tabelle, wobei der hälftige Kindergeldbetrag (überlicherweise 92 €) vom Tabellenbetrag abzuziehen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-