Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein unterzeichneter Arbeitsvertrag nicht bedeutet, dass man die Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum ausüben muss. Es besteht keine Mindestarbeitszeit, da auch eine vor Arbeitsbeginn ausgesprochene Kündigung wirksam ist (BAG, Urt.v.25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -).
Wenn nichts Gegenteiliges im Arbeitsvertrag vereinbart ist, können Sie bereits vor Arbeitsantritt unter Beachtung der Kündigungsfristen kündigen. Wenn die Kündigung so rechtzeitig erfolgt, dass die Kündigungsfrist vor Arbeitsantritt ausläuft, brauchen Sie das Arbeitsverhältnis gar nicht erst anzutreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen